Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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gung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe 2c. von 
Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 1 bis 
2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen. 
3. Die nähere Anordnung der Uebungen für sämmtliche 
aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Mannschaften erfolgt 
durch die Generalkommandos beziehungsweise die obersten 
Waffenbehörden nach Vereinbarung mit den ersteren. Die 
Einzelausbildung der Mannschaften und die Festigung der 
Disziplin ist als erster Gesichtspunkt ins Auge zu fassen. 
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom 1. April bis 
31. März, die der Schifffahrt treibenden Mannschaften im 
Winterhalbjahr 1896/97 statt. Die Interessen der am meisten 
betheiligten bürgerlichen Berufskreise, namentlich die Ernte- 
verhältnisse in den einzelnen Korpsbezirken, sind bei der 
Wahl des Zeitpunktes möglichst zu berücksichtigen. Die 
Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden so frühzeitig als 
möglich zu übermittelu. 
5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthält die 
2. Anlage 2 die erforderlichen Festsetzungen. 
u— 6. Anlage 3 enthält die Abgaben des Friedensstandes 
an die Uebungs-Formationen. Diese Abgaben sind bei der 
Infanterie in erster Linie den IV. Bataillonen, im Uebrigen, 
zur Verminderung der Reise= und Transportkosten, möglichst 
den am Uebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppentheilen 
zu entnehmen. 
Es ist nicht statthaft, für die zu den Uebungen des Beur- 
laubtenstandes abkommandirten Offiziere 2c. Vertreter aus anderen 
Garnisonen heranzuziehen. 
7. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzuhaltenden 
Uebungen finden bei Prenßischen Truppentheilen statt, welch' 
letztere auch das Ausbildungspersonal zu stellen haben. 
8. Aus dem Bereich des VII. Armeekorps sind 5000 Mann 
des Beurlaubtenstandes der Infanterie dem XVI. Armeekorps 
zur Ableistung der Uebungen zu überweisen (siehe Anlage 1, 
Spalte 2). 
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