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gung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe 2c. von
Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 1 bis
2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen.
3. Die nähere Anordnung der Uebungen für sämmtliche
aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Mannschaften erfolgt
durch die Generalkommandos beziehungsweise die obersten
Waffenbehörden nach Vereinbarung mit den ersteren. Die
Einzelausbildung der Mannschaften und die Festigung der
Disziplin ist als erster Gesichtspunkt ins Auge zu fassen.
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom 1. April bis
31. März, die der Schifffahrt treibenden Mannschaften im
Winterhalbjahr 1896/97 statt. Die Interessen der am meisten
betheiligten bürgerlichen Berufskreise, namentlich die Ernte-
verhältnisse in den einzelnen Korpsbezirken, sind bei der
Wahl des Zeitpunktes möglichst zu berücksichtigen. Die
Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden so frühzeitig als
möglich zu übermittelu.
5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthält die
2. Anlage 2 die erforderlichen Festsetzungen.
u— 6. Anlage 3 enthält die Abgaben des Friedensstandes
an die Uebungs-Formationen. Diese Abgaben sind bei der
Infanterie in erster Linie den IV. Bataillonen, im Uebrigen,
zur Verminderung der Reise= und Transportkosten, möglichst
den am Uebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppentheilen
zu entnehmen.
Es ist nicht statthaft, für die zu den Uebungen des Beur-
laubtenstandes abkommandirten Offiziere 2c. Vertreter aus anderen
Garnisonen heranzuziehen.
7. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzuhaltenden
Uebungen finden bei Prenßischen Truppentheilen statt, welch'
letztere auch das Ausbildungspersonal zu stellen haben.
8. Aus dem Bereich des VII. Armeekorps sind 5000 Mann
des Beurlaubtenstandes der Infanterie dem XVI. Armeekorps
zur Ableistung der Uebungen zu überweisen (siehe Anlage 1,
Spalte 2).
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