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9. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes aus den
Hohenzollernschen Landen — ausschließlich derjenigen des Garde-
korps und der Offizier-Aspiranten — üben bei Truppentheilen
des XIV. Armeekorps, welchem das Generalkommando des
VIII. Armeekorps die bezüglichen Angaben zu machen hat.
Die genannten Mannschaften bleiben jedoch auf die Uebungs-
zahl des VIII. Armeekorps anzurechnen.
10. Reisegebührnisse behufs Besichtigung der Uebungen
des Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt.
Die General-Inspektion der Fußartillerie wird jedoch er-
mächtigt, ausnahmsweise je einen Brigadekommandeur mit
der Besichtigung der auf einem Schießplatz übenden Formationen
der Fußartillerie zu beauftragen, und zwar, insoweit der be-
treffende Schießplatz nicht zum eigenen Standort gehört, unter
Gewährung der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse.
11. Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör, einschließ-
lich Wischstricke, sind — nach Maßgabe der geringeren Kosten
— aus den in eigenem Verwahrsam befindlichen Kriegsbe-
ständen der bezüglichen Truppentheile oder den Beständen der
nächsten Artilleriedepots nach den Anweisungen der General-
kommandos zu entnehmen.
Im Einzelnen wird bestimmt:
a) Bei Entnahme aus den in eigenem Verwahrsam befind-
lichen Beständen:
Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat durch
die Truppen-Büchsenmacher zu erfolgen. Die Waffen
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einwand-
freiem Zustande wieder in Verwahrung genommen
werden.
b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artillerie-
depots:
Werden Waffen im Laufe der Uebung ausbesserungs-
bedürftig, so sind dieselben von dem Artilleriedepot
instandzusetzen bz. umzutauschen, wenn sich dasselbe
am Uebungsorte befindet.