Für die Uebungsorte, an welchen sich Artillerie-
depots nicht befinden, sind für den im Laufe der
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene
Reserven zu überweisen.
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge-
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zer-
legen — zu reinigen und an die Artilleriedepots
zurückzuliefern. In Letzeren erfolgt die Instandsetzung
und demnächst die außerordentliche Reinigung der
zurückgelieferten Waffen.
Die Absendung von Abgabekommissionen seitens
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden.
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehenden
Kosten haben die Artilleriedepots zu bezahlen und bei
Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu verausgaben.
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Repa-
raturgeld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens
der Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a aus
Kapitel 24, Titel 25 als Rückeinnahme zu über-
weisen.
Die durch Empfang und Wiederablieferung der
Wasfen entstehenden Transportkosten haben die Truppen-
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur
Erstattung zu liquidiren.
12. Bezüglich der Munition siehe Uebungsmunitions-
Vorschrift. -
Bei der Infanterie 2c. hat ein Schießen der eingezogenen
Mannschaften mit scharfer Munition möglichst stattzufinden.
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als
Fahrer bei der Feldartillerie üben, ist Uebungsmunition nicht
erforderlich.
Für die Uebungen der Feldartillerie kann für jede aus
Mannschaften des Beurlaubtenstandes zusammengesetzte Batterie
zur Abhaltung einer Schießübung Geschützmunition neuester
Konstruktion gewährt werden. Diejenigen Generalkommandos,