Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

Für die Uebungsorte, an welchen sich Artillerie- 
depots nicht befinden, sind für den im Laufe der 
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene 
Reserven zu überweisen. 
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge- 
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zer- 
legen — zu reinigen und an die Artilleriedepots 
zurückzuliefern. In Letzeren erfolgt die Instandsetzung 
und demnächst die außerordentliche Reinigung der 
zurückgelieferten Waffen. 
Die Absendung von Abgabekommissionen seitens 
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehenden 
Kosten haben die Artilleriedepots zu bezahlen und bei 
Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu verausgaben. 
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Repa- 
raturgeld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens 
der Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a aus 
Kapitel 24, Titel 25 als Rückeinnahme zu über- 
weisen. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung der 
Wasfen entstehenden Transportkosten haben die Truppen- 
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur 
Erstattung zu liquidiren. 
12. Bezüglich der Munition siehe Uebungsmunitions- 
Vorschrift. - 
Bei der Infanterie 2c. hat ein Schießen der eingezogenen 
Mannschaften mit scharfer Munition möglichst stattzufinden. 
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als 
Fahrer bei der Feldartillerie üben, ist Uebungsmunition nicht 
erforderlich. 
Für die Uebungen der Feldartillerie kann für jede aus 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes zusammengesetzte Batterie 
zur Abhaltung einer Schießübung Geschützmunition neuester 
Konstruktion gewährt werden. Diejenigen Generalkommandos,
	        
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