Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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behörden nach Maßgabe der H. O. zu veranlassen.x) Ins- 
besondere ist auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. O. 
(§.52,3 und §. 53, 2, 3 und 4 Schlußsatz) gestatteten besonderen bz. 
freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maße statt- 
finden. 
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr 
1. Aufgebots zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der 
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 Al) maßgebend. 
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen 
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren aller 
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall zu 
Kompagnie= 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können 
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von 
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden 
genehmigt werden. 
Ebenso können Bezirksoffiziere, welche für den Mobil- 
machungsfall als Bataillons= 2c. bz. Kompagnie= 2c. Führer in 
Aussicht genommen sind — sofern sie dem praktischen Dienst 
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu der- 
artigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer von 
8 Wochen herangezogen werden. 
In Fällen, wo es besonders wünschenswerth erscheint, 
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche für 
den Mobilmachungsfall als Bataillons= bz. Abtheilungskom- 
mandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen freiwilligen 
Dienstleistungen eingezogen werden. 
Inaktive Offiziere, welche als Oekonomie-Offiziere bei 
Handwerker-Abtheilungen der Truppen für den Mobilmachungs- 
fall bestimmt sind, können zu freiwilligen Uebungen bei den 
*) Vor Beginn einer bereits verfügten Uebung gestellte Gesuche 
auf Aufhebung, Ablürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserve- 
Osfizieren, welche einem Truppentheil eines anderen Armeekorps angehören, 
sind, durch das Bezirkskommando begutachtet, unmitkelbar dem Truppen- 
theil zuzusenden. Letterer hat die Entscheidung der zuständigen obersten 
Wassenbehörde auf dem Dienstwege herbeizuführen.
	        
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