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behörden nach Maßgabe der H. O. zu veranlassen.x) Ins-
besondere ist auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. O.
(§.52,3 und §. 53, 2, 3 und 4 Schlußsatz) gestatteten besonderen bz.
freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maße statt-
finden.
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr
1. Aufgebots zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 Al) maßgebend.
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren aller
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall zu
Kompagnie= 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden
genehmigt werden.
Ebenso können Bezirksoffiziere, welche für den Mobil-
machungsfall als Bataillons= 2c. bz. Kompagnie= 2c. Führer in
Aussicht genommen sind — sofern sie dem praktischen Dienst
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu der-
artigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer von
8 Wochen herangezogen werden.
In Fällen, wo es besonders wünschenswerth erscheint,
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche für
den Mobilmachungsfall als Bataillons= bz. Abtheilungskom-
mandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen freiwilligen
Dienstleistungen eingezogen werden.
Inaktive Offiziere, welche als Oekonomie-Offiziere bei
Handwerker-Abtheilungen der Truppen für den Mobilmachungs-
fall bestimmt sind, können zu freiwilligen Uebungen bei den
*) Vor Beginn einer bereits verfügten Uebung gestellte Gesuche
auf Aufhebung, Ablürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserve-
Osfizieren, welche einem Truppentheil eines anderen Armeekorps angehören,
sind, durch das Bezirkskommando begutachtet, unmitkelbar dem Truppen-
theil zuzusenden. Letterer hat die Entscheidung der zuständigen obersten
Wassenbehörde auf dem Dienstwege herbeizuführen.