Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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25. Die zur Einziehung gelangenden Jäger üben im 
Allgemeinen, soweit sie dem Bezirk 
des II. Armeekorps angehören, beim Jäger-Bat. Nr. 2. 
- IV. 2- - 2- - - - 3. 
ViIII. - — ----11, 
- - - - 2- b“ - 7, 
LTXKV. u. XVI. - bei den Jäger-Bataillonen 
des XIV. Armeekorps. 
Nähere Anordnung trifft die Inspektion der Jäger und Schützen. 
26. Mit Ausnahme der an den Kaisermanövern theil- 
nehmenden oder zu besonderen Kavallerie-Uebungen heran- 
gezogenen Regimenter können bei der Kavallerie, nach dem 
Ermessen der Generalkommandos, für die Dauer der Herbst- 
übungen Reservisten — bis zu vier Mann für die Eskadron?) — 
behufs möglichster Erhöhung der Ausrückestärke eingezogen 
werden. (Vergl. im Uebrigen F. O. Ziffer 400 und Aus- 
führungs-Bestimmungen zur A. K. O., betreffend größere 
Truppenübungen im Jahre 1896.) 
Außerdem lönnen, nach Bestimmung der Generalkommandos, 
bei den berittenen Waffen in denjenigen Fällen, in welchen es 
für den Rückmarsch der Truppen aus dem Manöver in ihre 
Standorte erforderlich erscheint, die zur Entlassung kommenden 
Mannschaften im unmittelbaren Anschluß an ihre aktive Dienst- 
zeit zur Ableistung einer Uebung — für die Dauer des Rück- 
marsches und der zur Vorbereitung der Entlassung erforder- 
lichen Zeit und unter Anrechnung auf die Zahl der gesetzlich 
zulässigen Uebungen — herangezogen werden. Ebenso kann von 
den zur Entlassung kommenden Militärbäckern ein Theil — bis 
zur Hälfte der Etatsstärke — behufs Anlernung des neuen 
Personals im unmittelbaren Anschluß an die aktive Dienstzeit 
zur Ableistung einer Uebung bis zum 10. Oktober zurück- 
behalten werden. 
5) Die Vertheilung der Gesammtzahl der hiernach innerhalb des 
Korpsbereichs einzuziehenden Reservisten auf die einzelnen Kavallerie= 
Regimenter erfolgt durch das Generalkommando.
	        
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