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25. Die zur Einziehung gelangenden Jäger üben im
Allgemeinen, soweit sie dem Bezirk
des II. Armeekorps angehören, beim Jäger-Bat. Nr. 2.
- IV. 2- - 2- - - - 3.
ViIII. - — ----11,
- - - - 2- b“ - 7,
LTXKV. u. XVI. - bei den Jäger-Bataillonen
des XIV. Armeekorps.
Nähere Anordnung trifft die Inspektion der Jäger und Schützen.
26. Mit Ausnahme der an den Kaisermanövern theil-
nehmenden oder zu besonderen Kavallerie-Uebungen heran-
gezogenen Regimenter können bei der Kavallerie, nach dem
Ermessen der Generalkommandos, für die Dauer der Herbst-
übungen Reservisten — bis zu vier Mann für die Eskadron?) —
behufs möglichster Erhöhung der Ausrückestärke eingezogen
werden. (Vergl. im Uebrigen F. O. Ziffer 400 und Aus-
führungs-Bestimmungen zur A. K. O., betreffend größere
Truppenübungen im Jahre 1896.)
Außerdem lönnen, nach Bestimmung der Generalkommandos,
bei den berittenen Waffen in denjenigen Fällen, in welchen es
für den Rückmarsch der Truppen aus dem Manöver in ihre
Standorte erforderlich erscheint, die zur Entlassung kommenden
Mannschaften im unmittelbaren Anschluß an ihre aktive Dienst-
zeit zur Ableistung einer Uebung — für die Dauer des Rück-
marsches und der zur Vorbereitung der Entlassung erforder-
lichen Zeit und unter Anrechnung auf die Zahl der gesetzlich
zulässigen Uebungen — herangezogen werden. Ebenso kann von
den zur Entlassung kommenden Militärbäckern ein Theil — bis
zur Hälfte der Etatsstärke — behufs Anlernung des neuen
Personals im unmittelbaren Anschluß an die aktive Dienstzeit
zur Ableistung einer Uebung bis zum 10. Oktober zurück-
behalten werden.
5) Die Vertheilung der Gesammtzahl der hiernach innerhalb des
Korpsbereichs einzuziehenden Reservisten auf die einzelnen Kavallerie=
Regimenter erfolgt durch das Generalkommando.