Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

17 
L) die im Magazinverwaltungs= und Sanitätsdienst aus- 
zubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,?) 
)) die Militär-Telegraphisten in den mit dauernd besetzten 
Festungs-Telegraphen = Systemen versehenen Orten 
gemäß Verfügung des Kriegsministeriums vom 8. 2.94 
(Nr. 266/1. 94 A. c), 
m) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 4). 
Ein Ueben von Mannschaften bei den Kompsbekleidungs- 
ämtern behufs Ausbildung im Speditionsdienst r2c. findet nur 
insoweit statt, als dies durch den Abgang von Mannschaften, 
welche in diesem Dienste auszubilden waren, bedingt ist. 
29. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle 
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal 
aus der Truppe solche aus der Reserve — in Grenzen des 
erforderlichen Bedarfs — innerhalb der gesetzlichen Uebungs- 
pflicht zur Zwiebacks-Erbackung bz. zu bei den Herbstübungen 
zu errichtenden Feldbäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v. 
8. 3. 86 Nr. 311/11 M. O. D.bz. v. 25. 5. 87 Nr. 438. 
4. 87. B. 2 und Anlage zu Nr. 17 des A. V. Bl. für 1894) 
heranzuziehen. 
Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen, 
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus- 
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld- 
Backofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann 
(l. Ziff. 28 0). 
30. Zu den Landwehr-Uebungs-Formationen — soweit 
sie nicht in Barackenlagern ntergebracht sind — werden 
  
  
2 Wie viel Auszubildende der unter k. genannten Klassen in 
Rücksicht auf den für das Feldverhältniß zu deckenden Vedarf innerhalb 
der Zahl von je 18 für jedes Armeekorps — von 27 für das XI. Armee- 
korps — zu einer ersten Uebung von 6 bz. 8, zu einer zweilen von 
6 Wochen einzuziehen sind, bleibt den Generalkommandos überlassen. 
Die für die Zwecke der Magazinverwaltung erforderlichen Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes für das Gardekorps sind aus den 
Bezirken des II. bis VI., sowie des IX. und X. Armerekorps einzu- 
ziehen. 
E#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.