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Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht herangezogen.
Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung auf
20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots auf 14 Tage
in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist während dieser
Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Kranken-
trägerdiensie — soweit angängig — zu veranlassen. Mehr-
kosten dürfen hierdurch nicht erwachsen.
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. Auf-
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in die
Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Uebung
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist möglichst
zu vermeiden.
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kranken-
wärter wird der Bestimmung der Generalkommandos über-
lassen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa je
ein Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz. Kranken=
wärter der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots zur Einziehung
gelangt. Die Einziehung der Krankenwärter hat in diejenigen
Garnisonlazarethe zu erfolgen, welche dieselben unterbringen
und bekleiden können. Um Letzteres zu ermöglichen, kann die
Einziehung in kleineren Gruppen nacheinander geschehen. Die
Zeit der Einziehung bestimmt das Generalkommando nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Wintermonate verdienen
wegen des höheren Krankenstandes den Vorzug.
Die übenden Krankenwärter sind für Rechnung des
Kapitels 29, Militär-Medizinalwesen, wie die Militärkranken-
wärter des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu bekleiden,
zu löhnen und zu verpflegen. Sollte es in einzelnen Fällen
nicht möglich sein, dieselben aus Beständen der Lazareth-
verwaltungen des Armeekorps einzukleiden, so bestimmt das
Generalkommando Truppentheile, welche die am wirklichen
Bedarf fehlenden Bekleidungsstücke mit den Abzeichen für
Militärkrankenwärter hergeben und dafür von den Lazarethen
die Abnutzungsentschädigung auf einen Monat sowie die Selbst-
kosten der Abzeichenänderungen erhalten. Das Train-Bataillon