Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
30. Jahrgang. Gerlin den 18. Januar 1896. Nr. 3. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumeratiosrrig dieses Blattes beträgt 1.4 40 Abonnirt kann werden: —“ bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 
- Letzterer erfolgt aug der Verkauf einzelner Nummern dieses Baattes der Preis derewen richtet 66 nach der Anzahl 
ruckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
befonders eine Preigermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten beignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränunteretionspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen 
  
  
  
Nr. 15. 
Rllenhöchsten Gnadenenlaß. 
Ich will, um den Tag, an dem vor fünfun)wanzig Jahren die Neubegründung des Deutschen Reichs erfolgt 
ist, auch Hinsichtlich der Armee urg einen Akt der Gnade zu bezeichnen, denjenigen Militärpersonen, gegen 
welche bis zum heutigen Tage im Bereiche der preußischen Militärverwaltung 
1. Strafen im Disziplinarwege verhängt sind oder 
2. durch ein Militärgericht auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen oder Geldstrafen 
von scht mehr als Einhundertfünfzig Mark oder beide Strafen vereinigt rechtskräftig erkannt 
diese Strafen soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und die noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen. 
Ausgeschlossen von vieser Gnadenerweisung bleiben: 
1. die wegen Beleidigung, vorschriftswidriger Behandlung oder Mißhandlung Untergebener (8§. 121, 
122 des Militärstrafgesetzbuchs) verhängten Strafen; 
2. Freiheitsstrafen, neben denen zugleich auf eine militärische Ehrenstrafe erkannt ist; 
3. die gegen Fahnenflüchtige im Ungehorsamsverfahren verhängten Geldstrafen. 
Ist in einer Entscheidung die Verurtheilung wegen mehrerer strafbaren Handlungen ausgesprochen, so 
greift diese Inadenerweisung nur Platz, sofern die Strafe insgesammt das obenbezeichnete Maß nicht übersteigt. 
Soweit in einem der obenbezeichneten Fälle vertragägemäß, einem der hohen Kontingentsherren das 
Begnadigungerecht zusleht, bleibt dasselbe durch diesen Erlaß unberührt. 
4% Ich beauftrage Sie, für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge 
zu tragen. 
Verlin den 18. Januar 1896. 
Wilhelm. 
An den Kriegsminister. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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