Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

sitiegemin serinn Berlin den 18. Januar 1896. 
Vorstehender Allerhöchster Gnadenerlaß wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht und 
Folgendes angeordnen 
. Sammtltche Personen, welche eine im Disziplinarwege ihnen auferlegte Strafe heute verbüßen, 
sind in Freiheit zu setzen. 
Die bereits verhängten, aber noch nicht zum Vollzug gebrachten Disziplinarstrafen 
bleiben unvollstreckt. 
Kinschtüc der gerichtlich verurtheilten, unter den Allerhöchsten Gnadenerlaß fallenden 
ersonen ist von dem Gerichtsherrn, welchem die Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses 
obliegt, sofort das Erforderliche zu veranlassen. 
4. Die Anwendbarkeit des Allerhöchsten Gnadenerlasseo wird dadurch nicht ausgeschlossen, 
daß in der betreffenden Sache bereits eine gnadenweise Strafmilderung stattgefunden hat. 
Ist bei der Bestchlgun des Erkenntnisses die Strafe gemildert worden, so aest für die 
Anwendbarkeit des Allerhöchsten Gnadenerlassee die Bestätigungs-Ordre maßgebend 
naes d den erlassenen Kosten sind auch die baaren Auslagen und der Erkenntnißstempel zu 
ver 
. Der Allerhöchste Gnadenerlaß findet auf Verurtheilungen, die zwar vor dem heutigen Tage 
ergangen ##e, aber erst nach Lenselben rechtskräftig werden, keine Anwendung. 
Dem bestätigenden Befehlshaber bleibt es jedoch unbenommen, sofern in einem solchen 
Falle besondere Gründe für eine Begnadigung sprechen, vor der Publikation das Erkenntniß 
nebst den Akten unter -ltn ee dieser Gründe dem General-Auditoriat zur weiteren Veran- 
lassung einzusenden. Im legzteren Falle wird es sich empfehlen, thunlichst die Verhaftung zu 
vermeiden beziehungsweise die Veren Faste, ur auszusetzen. 
Anlangend das Begnadigungsrecht der Kontingentsherren, so kommen folgende, in Band I der 
Militärgesetze des Deutschen Reichs abgedruckte Militär-Konventionen in Betracht: 
a) Die Militär-Konvention mit dem Großherzogthum Hessen vom 13. Juni 1871, räiel 14 
Absatz 3, 4, in Verbindung mit §. 10 der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 2 
b) die Militär-Konventionen mit Mecklenburg-Schwerin und erKenrr.inen, 
vom Artikel 6 Absatz 3, in Verbindung mit den Vereinbarungen vom 
* Oktober und 3 November 1892 3 
e) die Maria-Konvention mit Baden vom 25. November 1870, Artikel 14 Absatz 3, in 
Verbindung mit Nr. 8 des Schlußprotokolls und §. 10 der Ausführungsbestimmungen zu 
Nr. 12 daselbst; 
d) die Militär-Konvention mit Oldenburg vom 15. Juli 1867, Artikel 17 Absatz 3, in 
Verbindung mit Artikel 18 des Schlußprotokolls. 
Sofern hiernach in einem der im Allerhochsten Snadenerlasse bezeichneten Fälle das Begnadigungs- 
recht dem betreffenden hohen Kontingentsherrn allein oder in Gemein v2 i mit Seiner Majestaͤt dem 
Raiser und Bônige zustehen sollte, ist eine Willensäußerung des zerh in Fiemte Weise herbeizuführen. 
No. 9/96. C. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
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