Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
30. Jahrgang. Gerlin den 31. Januar 1896. Nr. 4. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hosbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
bei Letzterer arsosge auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben rcchee sich nach der Anzahl 
za Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
be eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geiguaete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1¾. 904 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 16. 
Kirchenbesuch au Sonn= und Festtagen. 
Umn Meinem Heere erneut zu erkennen zu geben, wie sehr Mir die Erhaltung und Förderung des religiösen 
Sinnes am Herzen liegt, erkläre Ich hiermit ausdrücklich, daß die Bestimmung im §. 28 8 Absatz 3 der 
Garnisondienst-Vorschrift vom 13. September 1888, nach welcher unter gewöhnlichen Verhältnissen kein Soldat 
z 8 und Festtagen am Kirchenbesuch behindert werden soll, sich auch auf den freiwilligen Kirchen- 
esuch erstreck 
ben diese Meine Willensmeinung, in der Ich Mich mit der in Meinem Heere lebenden 
Glaubensfrerddbgler eins weiß, demselben bekannt zu geben und das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 23. Januar 1896. 
Wilhelm. 
An den Kriegsminister. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 23. Januar 1896. 
Vorstehene Allerhöchste Kabinete-Ordre wird unter Bezugnahme auf den Erlaß vom heutigen 
Tage Nr. 585/12. 95. 2. 1. zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 895/1. 96. K. M. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 17. 
Turnvorschrift für die Infanterie. 
J. geneb ige hierdurch die beifolgende „Turnvorschrift für die Infanteric“ und bestimme, daß dieselbe 
für die Fußartillerie sowie für die Pioniere, die Eisenbahntruppen und die Luftschiffer-Abtheilung 
na gebend fein soll. 
chzeitig ermächtige Ich das Kriegsministerium, etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu 
ertheilen, sowie etärderlcchen Falles Aenderungen, soweit sie nicht gruͤndsätzlicher Art sind, zu veranlassen. 
Hinblick auf die Ausbildungsziele etwa erforderlichen Aenderungen für die Fußartillerie, 
die Penchie de- Eisenbahntruppen und die Luftschiffer-Abtheilung sind von der General-Inspektion der 
Fahastllerie be Pehungeweise der General-Inspektion des Ingenieur= und Pionierkorps und der Festungen und 
Chef des Generalstabes der Armee selbständig zu erlassen. 
Neues Palais den 24. Oktober 1895. 
·· Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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