Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 103 
8. 28. 
Die im Haudelsgesetzbuche den Handelsgerichten zugewiesenen Geschäfte werden 
den ordentlichen Gerichten übertragen. 
S. 29. 
In Ansehung der Rechtsstreitigkeiten bewendet es bei den schon bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der verschiedenen Gerichtsbehörden 
über das Verfahren und den Instanzenzug. 
Es sollen jedoch in Handelssachen auch bei Streitgegenständen von 175 Fl. = 100 
Thalern Werth und darüber die Formen des in dem Gesetze vom 12. November 1858 
S. 64 ff. (Ges. Samml. 1858 S. 255 f.) vorgeschriebenen ordentlichen Verfabrens 
vor den Einzelgerichten zur Anwendung gebracht werden. 
Versendung der Acten an auswärtige Spruchbehörden findet nur statt in der 
Oberberufungsinstanz oder in dem Falle, wenn beide Theile darauf ankragen. 
S. 30. 
Zur Führung der Handelsregister, sowie für die Handlungen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit und solcher, zu deren Vornahme nach den Bestimmungen 
des Hamelsgesetzbuches die Handelsgerichte angerusen werden können, ohne daß die 
Sache in einen Rechtsstreit übergeht, sind die Einzelgerichte zuständig. Gegen ihre 
Beschlüsse findet Berufung an das zuständige Kreisgericht als letzte Instanz statt. 
Diese Berufung ist an keine Frist gebunden, hat aber auch nicht oufschiebende Wirkung. 
8. 31. 
Die im §. 8 bestimmten Ordnungsstrafen haben die Einzelgerichte zu erkennen. 
Gegen ihre Aussprüche findet binnen zehntägiger Nothfrist eine sofort auszuführende 
Berusung an das Kreisgericht als letzte Instanz statt. 
§. 32. 
Dle im 8. 19 aufgeführten Zuwiderhandlungen sind von den Kreisgerichten 
zu untersuchen und. zu bestrafen und gegen ihre Erkenntnisse findet binnen zehntägiger 
Nothfrist eine Berusung an das Appellationsgericht als einziges Rechtsmittel statt, 
welches sofort oder spätestens binnen einer ausschliehlichen Frist von 10 Tagen auszu- 
führen ist. 
S. 3 
Ueber die Ausführung der in den 88. — enthaltenen Fun#### für die 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV.
	        
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