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Kriegsministerium. Berlin den 20. Januar 1896.
Nr. 26.
Verlegung des III. Bataillons 2. Thüringischen Infanterie-Regiments Nr. 32 von Cassel nach
Meiningen.
Zufolge Allerhöchster Kabineto-Ordre vom 23. August 1894 wird das vorgenannte Bataillon im Anschluß
an die diesjährigen Herbstübungen von Cassel nach Meiningen verlegt.
No. 154/1. 96. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 21. Januar 1896.
Nr. 27.
Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung.
Im Anschluß an den Erlaß vom 11. Juli 1891 Nr. 930/6.91 D. 3. — Armee-Verordnungs-Blatt S. 188 —
wird bestimmt, daß die Korps-Intendanturen und örtlichen militärischen Verwaltungsbehörden, welche versicherungs-
pflichtige Personen beschäftigen, an Stelle der vom 1. d. M. ab in Fortfall gekommenen, die Invaliditäis=
und Altersversicherung betreffenden Sonderausgabe die Gesammtausgabe der „Amtlichen Nachrichten des Reichs-
Versicherungs-Amts“ zu halten haben.
Die entstehenden Kosten sind aus den Büreaufonds zu bestreiten.
No. 463/12. 95. A. 8. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 24. Januar 1896.
Nr. 28.
Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen.
In der Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen treten folgende Aenderungen ein:
1. Vom 1. Januar 1896 ab wird auch den wiederangestellten pensionirten Beamten — vergl. den
Erlaß vom 5. April 1893 Nummer 8 und vom 29. Dezember 1893, Armee-Verordnungs-Blatt
Seite gur und 329 — die frühere Dienstzeit unter den nachstehend angegebenen Einschränkungen
angerechnet:
5 Die Anrechnung erfolgt erst dann, wenn sich die Vortheile, die dem Beamten im Falle des
Uebertritis in die neue Beamtenstellung ohne vorangegangene Pensionirung durch
Anrechnung der früheren Dienstzeit zu Theil geworden wären, ihrem Gesammtbetrage
nach höher stellen als die Vortheile, die dem Beamten durch die ihm gesetzlich zustehenden
Zuschüsse aus der Pension seit seiner Wiederanstellung zu Theil geworden sind.
b) Die Anrechnung erfolgt auch nur dann, wenn der Beamte nicht etwa nach der Pensionirung
aus Figenrr Entschließung oder durch eigene Schuld längere Zeit außerhalb des Reichsdienstes
gewesen ist.
c) Eine Nachzahlung von Gehaltszulagen für die Zeit vor dem 1. Januar 1890 findet nicht stait.
d) Die Anrechnung kann nicht ohne Weiteres erfolgen, ist vielmehr in scdem einzelnen Falle
bei dem Kriegsministerium zu beantragen. Dem an die entsprechende Abtheilung des Kriegs-
ministeriums zu richtenden Antrage ist eine nach dem angeschlossenen Muster zu fertigende
Nachweisung beizufügen.
Der Antrag ist so zeitig zu stellen, daß eine Rückzahlung überhobener Pensionszuschüsse
vermieden wird. «
2. Hat ein Beamter nach Einführung des Dienstaltersstufensystems für seine Kategorie freiwillig,
und ohne daß der Fall einer Beförderung oder einer Versetzung im dienstlichen
Interesse vorlag, eine von ihm bekleidete etatsmäßige Stellung aufgegeben, so darf bei einer
demnächstigen Wiederanstellung die von ihm in der früheren Stellung zugebrachte Dienstzeit bei
der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters in der neuen Stellung nicht mit angerechnet werden.
Sollten im einzelnen Falle besondere Gründe dafür geltend zu machen sein, von diesem allgemeinen
Heundsatze ausnahmsweise abzuweichen, so ist dies bei dem Kriegsministerium besonders zu
eantragen.