Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

— 43 — 
3. Ferner soll vom 1. Januar 1896 ab den Schutzmännern und Gendarmen beim Uebertritt in 
andere Beamtenstellungen zwar — dem allgemeinen Grundsatze entsprechend — das in der 
früheren Stelle zuletzt bezogene Gehalt belassen werden, dagegen ist bei Festsetzung des für das 
weitere Aufsteigen in der neuen Stellung maßgebenden Dienstalters nur die nach Erlangung 
des Zivilversorgungsscheins in der Schutzmannschaft oder Gendarmerie zugebrachte Dienstzeit 
in Betracht zu zehen, dergestalt, daß das Normalgehalt der früheren Stellung, welches für die 
Festsetzung des Besoldungsdienstalters in der neuen Stellung maßgebend ist, nur gemäß der 
seit Erlangung des Zivilversorgungsscheins zurückgelegten Dienstzeit ermittelt wird. 
Danach würde beispielsweise einem Schutzmann in Berlin mit einem Dienstalter von 
10 Jahren seit der eta amabigen Anstellung als Schutzmann, aber nur von 7 Jahren 2 Monaten 
seit der Erlangung des Zivilversorgungsscheins beim Uebertritt in eine Unterbeamtenstelle, die 
mit einem Gebal! von 1000 bis 1500 .K. ausgestattet ist, zwar der seither bezogene Betrag 
von 1340 „F. fortzugewähren sein, für die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters würde aber 
nur das keiner Dienstzeit von 7 Fahren 2 Monaten entsprechende Normalgehalt der Schutzmänner 
von 1260 Kl. (nach 1 Jahr 10 Monaten 1340 k.) in Betracht kommen — Nr. 5 Absatz 4 
des Erlasses vom 5. April 1893 —. Diesem Normalgehalt entspricht das Gehalt der 4. Stufe 
der neuen Stellung mit 1260 I. (nach 1 Jahr 10 Monaten 1320 M.), so daß das Besoldungs- 
dienstalter in der neuen Stellung vom Zeitpunkte der etatsmäßigen Anstellung in derselben um 
(323 — 9—1 Jahr 2 Monate zusammen) 10 Jahre 2 Monate vorzudatiren und von dem sich 
danach ergebenden Zeitpunkte ab das weitere Aufsteigen im Gehalte zu regeln sein würde. 
Hiernach ist in allen vom 1. Januar 1896, ab vorgekommenen oder noch vorkommenden 
Fällen des Uebertritts von Schutzmännern und Gendarmen in andere Beamtenstellen zu verfahren, 
wogegen es für die bis zu diesem Zeitpunkte angestellten früheren Schutzmänner und Gendarmen 
bei dem seitherigen Grundsatze sein Bewenden behält. 
Bei einer allgemein oder ausnahmsweise stattfindenden Anrechnung früherer Dienstzeit darf 
einem Beamten niemals ein böser, als das etatsmäßige Höchstgehalt der neuen Stelle gewährt 
werden, selbst wenn er in der früheren Stelle ein höheres Gehalt bezogen haben sollte. 
Im Auftrage. 
No. 351/1. 96. B. 1. Frhr. v. Gemmingen. 
r— 
Kriegsministerium. Berlin den 15. Januar 1896. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 29. 
Deckengurte des Feldgeräths. 
Dem auf den Zeichnungen vom Trainmaterial 
II. Geschirr= und Stallsachen C/1873 Blatt 10 « 
dargestellten Deckengurt (1465 mm) treten mit Rücksicht auf den verschiedenartigen Mobilmachungs-Pferde- 
schlag wwei weitere Nummern (1665 bz. 1865 mm) hinzu. Die angeführte Zeichnung wird entsprechend 
ergänzt werden. 
zanz Die beim Feldgeräth der Infanterie- und Pionier-Truppentheile vorhandenen Deckengurte sind 
alsbald, soweit ein Bedürfniß hierzu vorliegt, nach näherer Anordnung der Generalkommandos bz. der 
General-Inspektion des Ingenieur= und Pionierkorps durch Verlängerung der Strippen abzuändern. Die 
erforderlichen Geldmittel werden hierdurch bei Kapitel 30 Titel 6 bz. Kapitel 39 Titel 8 des Etats besonders 
zur Verfügung gestellt. · « · » 
Die beim Feldgeräth der Kavallerie-Truppentheile bz. beim Trainfeldgeräth vorhandenen Deckengurte 
sind wie vor erst im Mobilmachungsfalle nach Bedarf abzuändern. 
No. 613/11. 95. A. 4. Frhr. v. Falkenhausen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.