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3. Ferner soll vom 1. Januar 1896 ab den Schutzmännern und Gendarmen beim Uebertritt in
andere Beamtenstellungen zwar — dem allgemeinen Grundsatze entsprechend — das in der
früheren Stelle zuletzt bezogene Gehalt belassen werden, dagegen ist bei Festsetzung des für das
weitere Aufsteigen in der neuen Stellung maßgebenden Dienstalters nur die nach Erlangung
des Zivilversorgungsscheins in der Schutzmannschaft oder Gendarmerie zugebrachte Dienstzeit
in Betracht zu zehen, dergestalt, daß das Normalgehalt der früheren Stellung, welches für die
Festsetzung des Besoldungsdienstalters in der neuen Stellung maßgebend ist, nur gemäß der
seit Erlangung des Zivilversorgungsscheins zurückgelegten Dienstzeit ermittelt wird.
Danach würde beispielsweise einem Schutzmann in Berlin mit einem Dienstalter von
10 Jahren seit der eta amabigen Anstellung als Schutzmann, aber nur von 7 Jahren 2 Monaten
seit der Erlangung des Zivilversorgungsscheins beim Uebertritt in eine Unterbeamtenstelle, die
mit einem Gebal! von 1000 bis 1500 .K. ausgestattet ist, zwar der seither bezogene Betrag
von 1340 „F. fortzugewähren sein, für die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters würde aber
nur das keiner Dienstzeit von 7 Fahren 2 Monaten entsprechende Normalgehalt der Schutzmänner
von 1260 Kl. (nach 1 Jahr 10 Monaten 1340 k.) in Betracht kommen — Nr. 5 Absatz 4
des Erlasses vom 5. April 1893 —. Diesem Normalgehalt entspricht das Gehalt der 4. Stufe
der neuen Stellung mit 1260 I. (nach 1 Jahr 10 Monaten 1320 M.), so daß das Besoldungs-
dienstalter in der neuen Stellung vom Zeitpunkte der etatsmäßigen Anstellung in derselben um
(323 — 9—1 Jahr 2 Monate zusammen) 10 Jahre 2 Monate vorzudatiren und von dem sich
danach ergebenden Zeitpunkte ab das weitere Aufsteigen im Gehalte zu regeln sein würde.
Hiernach ist in allen vom 1. Januar 1896, ab vorgekommenen oder noch vorkommenden
Fällen des Uebertritts von Schutzmännern und Gendarmen in andere Beamtenstellen zu verfahren,
wogegen es für die bis zu diesem Zeitpunkte angestellten früheren Schutzmänner und Gendarmen
bei dem seitherigen Grundsatze sein Bewenden behält.
Bei einer allgemein oder ausnahmsweise stattfindenden Anrechnung früherer Dienstzeit darf
einem Beamten niemals ein böser, als das etatsmäßige Höchstgehalt der neuen Stelle gewährt
werden, selbst wenn er in der früheren Stelle ein höheres Gehalt bezogen haben sollte.
Im Auftrage.
No. 351/1. 96. B. 1. Frhr. v. Gemmingen.
r—
Kriegsministerium. Berlin den 15. Januar 1896.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 29.
Deckengurte des Feldgeräths.
Dem auf den Zeichnungen vom Trainmaterial
II. Geschirr= und Stallsachen C/1873 Blatt 10 «
dargestellten Deckengurt (1465 mm) treten mit Rücksicht auf den verschiedenartigen Mobilmachungs-Pferde-
schlag wwei weitere Nummern (1665 bz. 1865 mm) hinzu. Die angeführte Zeichnung wird entsprechend
ergänzt werden.
zanz Die beim Feldgeräth der Infanterie- und Pionier-Truppentheile vorhandenen Deckengurte sind
alsbald, soweit ein Bedürfniß hierzu vorliegt, nach näherer Anordnung der Generalkommandos bz. der
General-Inspektion des Ingenieur= und Pionierkorps durch Verlängerung der Strippen abzuändern. Die
erforderlichen Geldmittel werden hierdurch bei Kapitel 30 Titel 6 bz. Kapitel 39 Titel 8 des Etats besonders
zur Verfügung gestellt. · « · »
Die beim Feldgeräth der Kavallerie-Truppentheile bz. beim Trainfeldgeräth vorhandenen Deckengurte
sind wie vor erst im Mobilmachungsfalle nach Bedarf abzuändern.
No. 613/11. 95. A. 4. Frhr. v. Falkenhausen.