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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
31. Jahrgang. Herlin den 6. März 1897. Nr. G.
ÜUbonnements auf bieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für
gewöhnliche Exemplare (Dost= Zeitungsliste Nr. 711) 1 X 50 , für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten
geeignete Exemplare (Post- Jeitungsliste Nr. 712) 1 4X 906
Der Verkauf einzelner Nummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften-Verwaltung im Friegsmunstriun.
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 ¾ für
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 /6% für jedes Blatt), falls pich für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung
fesgeseht it.
Nr. 43.
Ausgabe der neuen Proviantamts-Ordnung.
A den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften die bei-
folgende Proviantamts-Ordnung mit der Bestimmung, daß dieselbe am 1. April 1897 in Kraft tritt. Ich
ermächtige das Kriegsministerium, die erforderlichen Erläuterungen zu ertheilen und Abänderungen der neuen
Dienstordnung zu treffen, sofern sie nicht von grundsätzlicher Bedentung sind.
Hubertusstock den 25. Februar 1897.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 3. März 1897.
Vorstehende Allerhöchste Kabinete-Ordre wird mit nachstehenden Bemerkungen zur Kenntniß der
Armee gebracht:
1. Die neue Vorschrift sowie die von den Beilagen
1 — Dienstanweisung für die Manöver-Proviantämter,
9 — * Garnison-Mühlenmeister,
10 — r * den Maschinisten einer Garnisonmühle,
11 — : die Garnison-Backmeister,
12 — " # Magazinaufseher
hergestellten Sonderabdrücke werden den Kommandobehörden u. s. w. in der erforderlichen Anzahl
nebst Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen.
Beschlennigung der Vertheilung und zwar in erster Reihe an die Intendanturen
und Proviantämter ist dringend erforderlich.
2. Die Proviantamts-Ordnung wird von der Königlichen Hofbuchhandlung E. S. Mittler & Sohn,
Berlin S8W., Kochstraße 68—71, vorräthig gehalten; der Verkaufspreis bei unmittelbar aus der
Armee zugehenden Bestellungen wird demnächst bekannt gemacht werden.
3. Die Proviantamts-Ordnung und die unter Ziffer 1 bezeichneten Dienstanweisungen sind im Druck-
vorschriften. Etat unter Nr. 514 bis 519 nachzutragen; die Druckvorschriften Nr. 381 bis 386 sind
zu streichen.
Im Auftrage.
No. 668/2. 97. B. 2. Frhr. v. Gemmingen.