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Kriegsministerium. Verlin den 22. Februar 1897.
Departement für das Invalidenwesen.
r. 49.
Bekanntmachung) betreffend die einstweilige Regelung der Annahme von Militäranwärtern bei den
Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 373/2. 97. C. 3. v. Viebahn-
Behanntmachung vom 24. Dezember 1896.
N. V. A. II. 8314.
Der Artikel 12 der Novelle zum Militär- Pensionsgeseh vom 22. Mai 1893 (Reichs Gesehzblatt Seite 171)
bestimmt im §. 77 Absatz 1 u. A., daß die Subaltern. und Unterbeamtenstellen bei den Invaliditäts= und Alters-
versicherungsanstalten nach Maßgabe der darüber von dem Bundesrath festzustellenden allgemeinen Grundsähe
vorzugsweise mit Jnhabern des Zivilversorgungsscheins (Militäranwärtern) zu besehen sind. Vom Bundesrath
sind hierzu Ausführungsvorschriften bisher nicht erlassen worden. Dagegen hat das Reichs-Versicherungsamt mit
den Vorständen der folgenden ihm aneschließlich unterstellten Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten:
Ostpreußen, Westpreußen, Berlin, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen= Anhalt, Schleswig.
Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau, Rheinprovinz, Thüringische Staaten, Oldenburg, Hansestädte und
Elsaß- Lothringen, für deren Bezirke im Einvernehmen mit dem Königlich preußischen Herrn Kriegsminister die
nachstehenden -Grundsätze# vereinbart, welche vom 1. Jannar 1897 ab bis zum Erlaß der oben erwähnten
endgültigen Bestimmungen des Bundesraths über die Annahme von Militäranwärtern zur Vesebuns der in Betracht
kommenden Beamtenstellen zu gelten haben:
Grundsätze,
nach welchen bei Neu. Einberufungen von Militäranwärtern für die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den
Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten bis zum Erlaß von Bestimmungen durch den Bundesrath gemäß
Artikel 12 der Novelle zum Militär- Pensionsgeseh vom 22. Mai 1893 (Reichs. Gesehblatt Seite 171) zu verfahren ist.
8. 1.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sind
gemäß den nachstehenden Grundsäten vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen. Die Kontrolbeamten gelten
hierbei nicht als Subalternbeamte.
Militäramwärter im Sinne dieser Grundsähe ist jeder Juhaber des Zivilversorgungsscheins, welcher aus
dem Heere oder aus der Marine hervorgegangen ist. Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters beschränkt
sich auf denjenigen Bundesstaat, dessen Staatsangchörigkeit er besiht. Invaliditäts= und Altersversicherungs.
anstalten, deren Wirksamkeit sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur solcher Militär-
anwärter verpflichtet, welche in einem dieser Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen.
8. 2.
Busschlielich mit Militäranwärtern sind zu besegen:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren Inhabern die
Besorgung des Schreibwerks und der damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt.
sämmtliche Stellen, deren Oblicgenheiten im Wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen
und keine technischen Kenntnisse erfordern.
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S. 3.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der Subalternbeamten im
Büreaudienst, jedoch mit Ausnahme
1. derjenigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird,
2. der Stellen derjenigen Kassenvorsteher, welche eigene Rechnung zu legen haben, sowie derjenigen
Kassenbeamten, welche Kassengelder einzunehmen, zu verwahren oder anszugeben haben,
3. der Stellen der Büreauvorsteher.