8. 4.
In welchem Umfange die nicht unter die 88. 2 und 3 fallenden Subaltern- und Unterbeamtenstellen
mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes und unter sinn-
gemäßer Zugrundelegung der für die Reichs- und Staatsbehörden jeweilig geltenden Verzeichnisse über die den
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen zu bestimmen.
8. 5.
Insoweit in Ausführung der 88. 3 und 4 einzelne Klassen von Subaltern · und Unterbeamtenstellen den
Militäranwärtern nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in
der Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender Jahl und
Besoldung vorbehalten werden.
Unter einer Klasse im Sinne dieser Bestimmungen ist die Gesammtheit der bei der Versicherungsanstalt
beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach im Wesentlichen dieselben sind.
Enthält eine Klasse nur eine Stelle, so bleibt dieselbe den Militäranwärtern vorbehalten oder versagt,
je nachdem sie unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militärauwörter
geeignet oder nicht geeignet ist.
8. 6.
Ueber die gegenwärtig vochankenen, den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen werden nach Beamten-
klassen . 5) Hesas Verzeichnisse angel egt.
Gleich hartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse aufzunehmen. Die
Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge werden veröffentlicht.
S. 7.
Dic den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden:
1. an Offizierc und Deckoffiziere, welchen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste die Aussicht auf
Austellung im Zivildienste verliehen worden ist)
ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche erworbenen
ctatsmäßigen Anstellung besinden oder in Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden sind;
. ehemaligen Militärpersonen, welchen der Zivilversorgungsschein lediglich um deswillen versagt worden
ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und welchen gemäß einer von der zuständigen
Militärbehörde ihnen später ertheilten Bescheinigung eine den Militäranwärtern im Reichs, oder
Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen werden darf;
4. solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Versicherungsanstalt, welche für ihren Dienst un-
brauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt
oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle
verliehen würde;
.sonstigen Personen, denen die Berechtigung t einer Anstellung auf dem im K§. 10 Ziffer 7 der
Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter vom # März 1882 (Bekanntmachung vom 25. März 1882,
Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 123) vorgesehenen Wege ausnahmsweise verliehen
worden ist.
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8g. 8.
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem Drittheil u. s. w.) vor.
behalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge
mit Militäranwärtern oder Zivilpersonen beseht, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Be.
setzung thatsächlich mit Militäranwärtern und Jioilpersonen besebten Stellen.
Wird die Reihenfolge auf Grund des §. 7 unterbrochen, oder wird in Folge des §.7 Nr. 4 cine
ausschließlich mit Militäranwärtern zu besehende Stelle mit einem Bediensteten der Versi cherangsansall beett,
so ist eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstelung auf Grund des §. 7 Nr.
und 5 erfolgt, als Zivilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund des S. 7 Nr. I1 bis 3 erfolgt, Sa
Militäranwärter in Anrechnung zu bringen.