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Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei dem Vorstande der Ver-
sicherungsanstalt zu bewerben.
Die Bewerbungen haben zu erfolgen:
a) seitens der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter durch Vermittelung der vor.
gesetzten Militärbehörde;
seitens der Angehörigen einer militärisch organisirten Gendarmerie oder Schuhmannschaft, seitens
der Angehörigen der in den deutschen Schuhgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung
errichteten Schutz= oder Polizeitruppen, sowie seitens der in den Schuhzgebieten angestellten Grenz-
oder Zollaussichtsbeamten durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
T) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des heimathlichen
Bezirkskommandos, welches jede eingehende Bewerbung sofort der zuständigen Versicherungsanstalt
mittheilt.
Militäranwärter sind zu Bewerbungen vor oder nach der Stellenerledigung so lange berechtigt, als sie
noch nicht eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit welcher ein pensionsfähiges Diensteinkommen
von mindestens 900 # verbunden ist. Bewerbungen um Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens zu
erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen.
b
8. 10.
Ueber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Versicherungsanstalten Verzeichnisse)
anzulegen, in welche die Stellenauwärter nach dem Datum des Eingangs der ersten Meldung eingetragen werden.
War die Befähigung noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach
dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen
Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unteroffiziere, welche
mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, in erster Linie zu berücksichtigen.
ewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember zu eruneuern,
widrigenfalls dieselben als crloschen gelten.
S. 11.
Stellen, welche mit Militäranwärtern zu beschen sind, müssen im Falle der Erledigung und wenn keine
Bewerbungen von Militäranwärtern für dieselben vorliegen, seitens des Vorstandes der Versicherungsanstalt der
zuständigen Vermittelungsbehörde behufs der Bekanntmachung mittelst Einreichung einer Nachweisung bezeichnet werden.
st innerhalb sechs Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei dem Vorstande nicht ein-
gegangen, so hat derselbe in der Stellenbesehung freie Hand.
S. 12.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem Falle des F. 7, mit anderen
Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zur Uebernahme der Stellen befähigt
und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob mit
denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine biãtarische oder andere Remuneration verbunden ist, ob die
Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht.
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können jedoch auch Nichtversorgungs-.
berechtigte angenommen werden.
In Ansehung derjeuigen dienstlichen Verrichtungen, für welche wegen ihres geringen, die volle Zeit
und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges und der Geringfügigkeit der damit ver-
bundenen Remuneration besondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr an Privatpersonen, an andere
Beamte als Nebenbeschäftigung oder an verabschiedete Beamte oder an weibliche Personen übertragen zu werden
pflegen, behält es hierbei sein Bewenden. Wenn sich jedoch Militäranwärter ohne Aufforderung zu solchen
dienstlichen Verrichtungen melden, so sind dieselben vorzugsweise zu berücksichtigen.
)Die Muster für die in den „ Grundsätzen vorgesehenen Verzeichnisse und Nachweisungen werden hier nicht
zungehei#, "" sie nur für den inneren Dienstbetrieb der Versicherungsanstalten von Bedeutung sind.