Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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S. 13. 
Die Versicherungsanstalten haben darin freie Hand, welche ihrer Subaltern und Unterbeamten sie in 
höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen. Ebenso sind sie in der Versetung eines besoldeten 
Subaltern oder Unterbeamten auf eine andere nicht ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzende besoldete 
Subaltern, oder Unterbeamtenstelle ihrer Verwaltung nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit einer 
Zivilperson besetzte Stelle der bestehenden Reihenfolge nach mit einem Militäranwärter zu besetzen gewesen, so ist 
eine Ausgleichung herbeizuführen. 
Die Ansprüche der Militäranwärter auf die nur im Wege des Aufrückens zu erlangenden, ihnen aus- 
schließlich oder zum Theil vorbehaltenen Stellen werden durch diese Vorschrift nicht berührt. Den aus den 
Militäranwärtern hervorgegangenen Beamten ist Gelegenheit zu geben, die für das Aufrücken in höhere Dienst. 
stellen erforderliche Befähigung zu erwerben. 
S. 14. 
Die Versicherungsanstalten sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn die 
Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle bz. den fraglichen Dienstzweig nachweisen. Darüber, 
ob der Bewerber genügende Befähigung besitzt, entscheidet auf Beschwerde das Reichs-Versicherungsamt. 
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere Prüfungen 
(Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn 
die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt, die Julassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der 
Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweige 
abhängig gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die Zulässigkeit 
einer informatorischen Beschäftigung entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. 
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf Probe erfolgen oder von einer 
Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nach- 
gewiesener Befähigung in der Regel höchslens sechs Monate betragen. Handelt es sich um Anstellungen im 
Büreau= oder Kassendienst, so kann die Probezeit mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts bis auf die 
Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem Anwärter das volle 
Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als Drei- 
viertheil des Stelleneinkommens zu gewähren. 
Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen C. 12 Absatz 1) offen sind; 
eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher nicht stattfinden. 
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat der Vorstand darüber Beschluß zu fassen, ob der Stellen- 
anwärter in seiner Stelle zu bestätigen bz. in den Dienst der Versicherungsanstalt zu übernehmen oder wieder 
zu entlassen ist. 
K 15. 
Welche Subaltern, und Unterbeamtenstellen und, gegebenen Falls, in welcher Anzahl dieselben gemäß 
den vorstehenden Bestimmungen den Militäranwärtern vorzubehalten sind, hat das Reichs-Versicherungsamt fest- 
zustellen. Stellen, wegen deren eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht 
Militäranwärter zur Anstellung gelangen, oder das in diesen Bestimmungen bezüglich der Besehzung der Stellen 
mit Militäranwärtern vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, bis zu der erfolgten Feststellung nur widerruflich 
besetzt werden. 
S. 16. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen hat der Vorstand am Schlusse des 
Quartals den Vermittelungsbehörden seines Bezirks durch Zusendung einer Nachweisung Mittheilung zu machen. 
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der Vakanzenliste. 
S. 17. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern 
vorbehaltenen Stellen nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird. 
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Zivilversorgungsschein zu den Akten genommen.
	        
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