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Kricgsministerium. Berlin den 26. Februar 1897.
Militär- Oekonomic. Departement.
Nr. 50.
Abstempelung der Schuldverschreibungen der Preußischen vierprofentigen. konsolidirten Staatsanleihe
auf dreieinhalb Prozent.
Die Zinsscheinanweisungen (Talons) und die dazu gehörigen Zinsscheine zu den von Truppentheilen, Behörden
und Beamten bei der General-Militärkasse niedergelegten Schuldverschreibungen der Preußischen vierprozentigen
konsolidirten Staatsanleihe sind zur Besorgung der Abstempelung auf dreieinhalb Prozent Zinsen im Laufe des
Monats März d. J. an die General-Militärkasse einzusenden.
Da die Verzinsung zu vier Prozent mit dem 30. September 1897 aufhört, so sind
a) bei den Schuldverschreibungen mit Jannar Juli- Zinsen als erster der am 2. Januar 1898 fällige
Zinsschein und alle folgenden Zinsscheinc,
4b) bei den Schuldverschreibungen mit April/Oktober- Zinsen als erster der am 1. April 1898 fällige
Ziusschein und alle folgenden Zinsscheine einzureichen.
Mit den Zinsscheinanweisungen und Zinsscheinen sind auch die über die Niederlegung der Schuld-
verschreibungen ertheilten Bescheinigungen (Depositen= und Kautionsscheine) zur Eintragung des Vermerks der
Zinsherabsetzung einzusenden. Diese Bescheinigungen werden mit den abgestempelten Zinsscheinanweisungen und
Zinsscheinen den Einsendern zurückgesandt.
In Vertretung.
No. 441/2. 97. B. 1. Frhr. von Liechtenstern.
Kriegsministerium. Berlin den 3. März 1897.
Allgemeines Kriegs= Departement.
Nr. 51.
Ausgabe einer neuen Ausrüstungs-Nachweisung.
Die Ausrüstungs-Nachweisung für ein Sanitäts. Detachement ist neu gedruckt worden und wird den betheiligten
Dienststellen in der erforderlichen Anzahl zugehen. Dieselbe erhält im Druckvorschriften. Etat die Nr. 513. Die
in diesem Etat unter Nr. 198 aufgeführte gleiche Ausrüstungs-Nachweisung tritt außer Kraft.
No. 421/1. 97. A. 4. v. der Boecck.
Kriegsministerium. Berlin den 3. März 1897.
Militär. Oekonomie- Departement.
Nr. 52.
Aufstellung der Bekleidungs-Liquidationen für 1897/98.
Die Ausstellung der Bekleidungs-Liquidationen für das Etatsjahr 1897/98 ist bis zum Erscheinen der neuen
Bekleidungs. Etats auszusehen. Bis dahin dürfen den Truppen entsprechende Abschlagszahlungen angewiesen werden.
No. 89/3. 97. B. 3. Frhr. v. Gemmingen.