Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
31. Jahrgang. Lerlin den 19. März 1897. Nr. 7. 
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festgeset ist. 
  
Nr. 53. 
Berechnung der Fuhrkosten. 
Beschluß. 
Des Königliche Staatsministerium hat beschlossen, die Bestimmung unter B 3 der durch den Staatsministerial. 
beschluß vom 13. Mai 1884 für die Berechnung der Reisekosten der Preußischen Staatsbeamten als maßgebend 
erklärten „Zusammenstellung einiger Grundsätze, nach welchen bei Berechnung der Reise- und Umzugskosten der 
Neichsbeamten 9 verfahren ist-, durch folgende zu ersetzen: 
Als Ort im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt der hauptsächlich von Gebäuden oder ein- 
gefriedigten Grundstücken eingenommene Theil eines Gemeinde- (Guts-) Bezirks, so daß die Orts. 
grenze ohne Rücksicht auf vereinzelte Ausbauten oder Anlagen durch die Außenlinie jenes Bezirks- 
theiles gebildet wird. Derartig räumlich zusammenhängende, demselben Gemeinde- (Guts.) Bezirke 
angehörende Komplexe von Gebäuden und eingefriedigten Grundstücken gelten auch dann als ein 
einziger Ort, wenn etwa für einzelne Theile besondere Ortsbezeichnungen üöblich sind. 
b) Sind in einem Gemeinde- (Guts) Bezirke mehrere, getrennt von einander liegende, geschlossene Ort. 
schaften vorhanden, so ist jede solche Ortschaft für sich als Ort in dem vorbezeichneten Sinne an. 
zusehen. Als Anfangspunkt der Reise gilt in diesen Fällen die Grenze der Ortschaft, worin der 
Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat, als Endpunkt die Mitte des Ortes, in dem das Dienst. 
geschäft verrichtet wird. 
c) Für Gemeinde-(Guts.) Bezirke, in denen ein durch die geschlossene Lage der Wohnstellen gekenn- 
zeichneter Ortschaftsbering überhaupt nicht vorhanden ist, gilt als Anfangspunkt der Reise das 
Wohngehöft der Beamten, als Endpunkt stets die Stelle, wo das Dienstgeschäft verrichtet wird. 
d) Hat der Beamte seinen dienstlichen Wohnsih in einem Gemeinde- (Guts.) Bezirk mit einer oder 
mehreren Ortschaften außerhalb eines geschlossenen Ortsringes isolirt auf dem Lande, so ist das 
Wohngehäft als Aussangspuntt der Reise anzusehen. 
Berlin den 12. August 1 
Königliches Staatsministerium. 
Fürst zu Hohenlohe. von Boetticher. Thielen. Freiherr von der Recke. 
Kriegsministerium. Berlin den 11. März 1897. 
Der vorstehende Beschluß des Königlich Preußischen Staatsministeriums wird unter Bezugnahme auf 
die — zugleich für die Beamten der Heeresverwaltung gültigen — Festsetzungen des F. 28 Hiffer 11 der Reise- 
ordnung für die Personen des Soldatenstandes mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
Die darin für Gemeinde- (Guts.) Bezirke getroffenen Bestimmungen finden auch auf Garnison- 
verbände Anwendung. 
2. Mit Allerhöchster Genehmigung wird Absatz 2 Liffer 11 S. 28 der Reiscordnung demnach abgeöndert. 
No. 485/I2. 96. B. 3. v. Goßler.
	        
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