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Das Landwehrkrenz (für Reserve und Landwehr) wird an der Mäütze nur
auf der Landeskokarde angebracht; seine Trageweise zum Helm u. s. w. bleibt
unverändert.
Beiliegende Uebersicht bezeichnet diejenigen Truppentheile u. s. w., für welche die deutsche
Kokarde und eine außerpreußische Landeskokarde (Feldzeichen) in Betracht kommt.
Auf die Beamten der Militärverwaltung in den betreffenden Garnisonen
finden die Festsetzungen sinngemäß Anwendung, jedoch tragen die einem Truppen-
verbande angehörenden Beamten stets die für ihren Truppentheil (Bataillon u. s. w.)
vorgeschriebenen Kokarden.
. Die bisherige Berechtigung für einzelne Mannschaften, außer der Landeskokarde
des Truppentheils diejenige ihres Heimathsstaates zu tragen, fällt fort.
Reserveoffiziere tragen die für ihren Truppentheil vorgeschriebenen Kokarden.
Landwehroffiziere, sowie Sanitätsoffiziere und Beamte des Beurlaubtenstandes
tragen die deutsche Kokarde und die Landeskokarde desjenigen Bundesstaates, zu
welchem ihr Wohnort gehört. — Die in den Reichslanden wohnenden Landwehr.
offiziere u. s. w. tragen die deutsche und die preußische Kokarde, sofern nicht ihre
Staatsangehörigkeit das Anlegen der Kokarde eines anderen Bundesstaates bedingt.
Im Kriege tragen alle einem Truppenverbande zugetheilten Offiziere u. s. w.
die Landeskokarde des Truppentheils.
. Für die deutsche Kokarde und die bei Truppentheilen bisher nicht eingeführten
Landeskokarden (Feldzeichen) sind die von Mir beziehungsweise Meinen hohen
Bundesgenossen genehmigten Proben maßgebend.
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 22. März 1897.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
Anlage.
**n’ - — Nrägt neben der deutschen DW&
W Truppentheil“) Kokarde hinfort die Landes. Bemerkungen
kokarde
IV.
Anhaltisches Infanterie-Regiment
Nr. 93 . ,
Bezirkskommandos Dessau und des Herzogthums Anhalt
Bernburg
I. Bataillon 3. Thüringischen - «
Infanterie-Regiments Nr. 71 w". Büreaih unshan
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*) Die Großherzoglich Hessischen und Mecklenburgischen Truppentheile, sowie die Königlich Sächsischen und
Württembergischen Eisenbahn= Kompagnien erhalten durch die Erlasse ihrer Landesherren entsprechende Weisung.