Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

# 
RNe 85 
Das Landwehrkrenz (für Reserve und Landwehr) wird an der Mäütze nur 
auf der Landeskokarde angebracht; seine Trageweise zum Helm u. s. w. bleibt 
unverändert. 
Beiliegende Uebersicht bezeichnet diejenigen Truppentheile u. s. w., für welche die deutsche 
Kokarde und eine außerpreußische Landeskokarde (Feldzeichen) in Betracht kommt. 
Auf die Beamten der Militärverwaltung in den betreffenden Garnisonen 
finden die Festsetzungen sinngemäß Anwendung, jedoch tragen die einem Truppen- 
verbande angehörenden Beamten stets die für ihren Truppentheil (Bataillon u. s. w.) 
vorgeschriebenen Kokarden. 
. Die bisherige Berechtigung für einzelne Mannschaften, außer der Landeskokarde 
des Truppentheils diejenige ihres Heimathsstaates zu tragen, fällt fort. 
Reserveoffiziere tragen die für ihren Truppentheil vorgeschriebenen Kokarden. 
Landwehroffiziere, sowie Sanitätsoffiziere und Beamte des Beurlaubtenstandes 
tragen die deutsche Kokarde und die Landeskokarde desjenigen Bundesstaates, zu 
welchem ihr Wohnort gehört. — Die in den Reichslanden wohnenden Landwehr. 
offiziere u. s. w. tragen die deutsche und die preußische Kokarde, sofern nicht ihre 
Staatsangehörigkeit das Anlegen der Kokarde eines anderen Bundesstaates bedingt. 
Im Kriege tragen alle einem Truppenverbande zugetheilten Offiziere u. s. w. 
die Landeskokarde des Truppentheils. 
. Für die deutsche Kokarde und die bei Truppentheilen bisher nicht eingeführten 
Landeskokarden (Feldzeichen) sind die von Mir beziehungsweise Meinen hohen 
Bundesgenossen genehmigten Proben maßgebend. 
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 22. März 1897. 
  
  
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Goßler. 
Anlage. 
**n’ - — Nrägt neben der deutschen DW& 
W Truppentheil“) Kokarde hinfort die Landes. Bemerkungen 
kokarde 
IV. 
  
Anhaltisches Infanterie-Regiment 
Nr. 93 . , 
Bezirkskommandos Dessau und des Herzogthums Anhalt 
Bernburg 
I. Bataillon 3. Thüringischen - « 
Infanterie-Regiments Nr. 71 w". Büreaih unshan 
Bezir 
u 
  
  
I 
*) Die Großherzoglich Hessischen und Mecklenburgischen Truppentheile, sowie die Königlich Sächsischen und 
Württembergischen Eisenbahn= Kompagnien erhalten durch die Erlasse ihrer Landesherren entsprechende Weisung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.