Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Kriegsministerium. Berlin den 19. März 1897. 
Medizinal= Abtheilung. 
Nr. 72. 
Bemessung der einfachen Feuerungsportion im Lazareth-Haushalt. 
Zur Behebung von Zweifeln wird darauf aufmerksam gemacht, daß die in Beilage 8, Ziffer 3 der Garnison- 
verwaltungs= Ordnung vom 20. Februar 1896 hinsichtlich der Bemessung der einfachen Feuerungsportion gegebenen 
Bestimmungen auf den Lazareth= Haushalt gleichmäßig Anwendung finden. 
Berichtigung der Beilage 40 zur Friedens-Sanitätsordnung bleibt vorbehalten. 
No. 875/3. 97. M. A. v. Coler. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. März 1897. 
Militär · Oekonomie · Departement. 
Nr. 73. 
Zahlung von Marschgebührnissen an Marinemannschaften. 
In Ergäuzung bes Erlasses vom 16. Juni 1892 — Armee · Verordnungs · Blatt Seite 147 — wirb bekannt 
gemacht, daß nach Beilage 1 der Marine-Reiseordnung außer Lehe auch Bremerhaven mit Geestemünde für die 
Marineverwaltung einen gemeinsamen Garnisonverband bildet. 
No. 199/2. 97. B. 3. Frhr. v. Gemmingen. 
Kriegsministerium. Berlin den 23. März 1897. 
Allgemeines Kriegs. Departement. 
Nr. 74. 
Kommandirung von Offizieren zu Unterrichtskursen in den drei Königlichen Gewehrfabriken behufs 
Ausbildung im Waffeninstandsetzungsgeschäft. 
. Die Kommandirung hat nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht sowie der nachstehenden Vestimmungen 
zu erfolgen und wird durch die Königlichen Generalkommandos verfügt. % 
— 
2. Die Offiziere haben sich am Tage des Beginnes ihres Kursus 9 Uhr Vormittags bei dem Direktor o 
der betreffenden Gewehrfabrik zu melden. 
3. Die Offiziere sind von ihren Truppentheilen spätestens vier Tage vor Beginn der Kurse, unter 
Angabe der Patente, der Direktion der betreffenden Gewehrfabrik namhaft zu machen. 
4. Die den Offizieren zuständigen Reisekosten und Tagegelder sind von den Gewehrfabriken zu zahlen 
und beim Kapitel 37 Titel 18a des Etats zu verrechnen. 
Die Liquidationen sind den zuständigen Intendanturen zur Prüfung und Feststellung 
vorzulegen. 
5. Die Mitnahme von Pferden auf Kosten der Heeresverwaltung ist ausgeschlossen. 
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. Die Ueberweisung der Burschen der Offiziere regelt sich nach den Beeimmungen. vom 9. Dezember 1890 
Nr. 277/11. 90. D. 1 (Armee-Verordnungs-Blatt für 1890 Nr. 26). 
No. 178/3. 97. T. J. 2. v. der Boeck.
	        
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