96
Zu 15. Die bezüglichen Bestimmungen werden den betheiligten Kommandobehörden und Truppen-
theilen in Form einer besonderen Anlage zum Organisationsplan für die vereinigte Artillerie, und Ingenieur.
schule vom 5. Januar 1882 zugehen.
Die entstehenden Mehrkosten trägt Kapitel 5 Titel 97 der einmaligen Ausgaben für 1897/98.
Zu 17. Zn der Vorschrift für die Ausbildung der zu den technischen Instituten der Artillerie komman-
dirten Feldartillerie. Offiziere vom 7. März 1896 ist unter Abschnitt 1 Ziffer 3 in Zeile 3 das Wort zehn= zu
streichen und dafür zu setzen: siebzehn bz. sechszehn-.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
Zu 18. Die behufs ihrer Ausbildung im technischen Dienst zu den technischen Instituten oder zur
technischen Hochschule kommandirten Offiziere beziehen für die Dauer des Kommandos eine Zulage von 36 M.
monatlich für Rechnung des Kapitels 24 Titel 8 der fortdauernden Ausgaben.
Die Zahlung und Liquidirung der Zulage hat seitens derjenigen Truppentheile zu erfolgen, welchen
die kommandirten Offtziere angehören.
II. Weitere Bestimmungen in Gemäßheit des Reichshaushalts-Etats.
1. Die den Unteroffizieren u. s. w. bei den Besatzungstruppen in Elsaß-Lothringen seither gewährte
Zurlage ist auch für 1897/98 zahlbar.
. Für die Kommandeure der Bezirkskommandos III und IV Berlin sind je zwei leichte Rationen
etatsmäßig.
2
3. Für Gefechts= und Schießübungen im Gelände u. s. w. werden für 1897/98 gewährt:
dem Generalkommando des
Gardekopsss-ss-----------= 95 000 M.
I. bis V., X. und XVII. Armeekorps i . ... 80 000
VI. Armeekopdpdpss--------. 90 000
VII. und VIII. Armeekorps iii . . . . . . ... 100 000
IX. Armeekobbpbpss . .. 85 000
XI. Armeekobtbtsssss . .. 120 000
XIV. und XV. Armeekorps je....... .. . .. .. . . . ... 110 000.
der Inspektion der Jäger und Schüegen 90 000
der Inspektion der Infanterieschuen 15 000.
der General. Inspektion der Fußartillerie (siche Erlaß des
Kriegsministeriums vom 24. Dezember 1894 Nr. 501/12.
94. A. 5. an den Vorstand der vercinigten Artilleric.
und Ingenieurschule . . . . .. 8 000
Auf die Gewährung von Zuschüssen zu den vorstehenden Verfügungssummen kann nicht gerechnet werden.
iejenigen Generalkommandos, denen Kommandauturen von Truppenübungsplätzen unter.
stellt sind, überweisen denselben aus den vorstehenden Verfügungssummen bis auf Weiteres je einen
nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessenden Betrag in Grenzen von 5.000 K als Wirthschafts-
sonds; über die Bestimmung des letzteren enthält die demnächst zur Verausgabung gelangende
„Truppenübungsplatz-Vorschrift= das Nähere.
4. Im §. 47 ZJiffer 1 der Friedens- Besoldungsvorschrift sind in der Aufführung der Zulagesäge zu streichen:
Mark Mark
„für Roßärzte und Unterroßärttt####““ . .. 12 12)
dafür ist zu setzen
"für Roßär8ttteee . . . . . .. 24 24
»für Unterroßärzte ...... . . . ... 12 12..
Ferner ist in der Anlage 5 zu der gedachten Vorschrift unter Liffer 1 die vierte Zeile
wein Infanteriebataillon von 2 Kompagnien 200 4q
zu nweichen dagegen ist hinter der achten Zeile
ein Kavallerieregiment 150
einzuschelien;
»ein Kavallerieregiment, welchem ein Detachement Jäger zu Pferde augegliederi ist 180 M«
Deckblätter werden nicht verausgabt.