Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

Nr. 82. 
Ausgabe der neuen Dienstvorschrift für die Arbeiter-Abtheilungen. 
Jch genehmige unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften die anliegende Dienstvorschrift für die Arbeiter- 
Abtheilungen mit der Bestimmung, daß dieselbe am 1. April 1897 in Kraft tritt. Auch ermächtige Ich das 
Kriegsministerium, etwa erforderliche Erläuterungen zu ertheilen und nothwendig werdende Abänderungen, soweit 
sie nicht von grundsählicher Bedeutung sind, zu verfügen. 
Berlin den 11. März 1897. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 9. April 1897. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinete= Ordre wird mit nachstehenden Bemerkungen zur Kenntniß der 
Armee gebracht: 
1. Die neue Dienstvorschrift wird den Kommandobehörden u. s. w. in der erforderlichen Anzahl nebst 
Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen. Die Vertheilung ist zu beschleunigen. 
2. Die Ausgabe der Anlage 5 (Bekleidungs-Etat) bleibt vorbehalten. 
3. Der §. 75 Ba gilt auch für die Fußbekleidung der Militärgefangenen in den Festungsgefängnissen. 
Ebenso sind für das ständige Aufsichtspersonal der Festungsgefängnisse vom 1. April d. J. ab anstatt 
des bisherigen Schuhzeugs 1 Paar lange Jnfanterie. Stiefel und 1 Paar Schuhe nach dem Muster 
für Infanterie etatsmäßig. 
. Die neue Vorschrift wird von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, 
Verlin SW., Kochstraße Nr. 68—71, vorräthig gehalten. Der Verkaufspreis beträgt bei unmittel. 
baren Bestellungen aus der Armec 35 Pf. für das geheftete und 50 Pf. für das gebundene 
Exemplar. 
5. Im Druckvorschriften- Etat ist die neue Vorschrift unter Nr. 522 nachzutragen, die Druckvorschrift 
Nr. 68 zu streichen. 
No. 53/4. 97. C. 3. v. Goßler. 
* 
Nr. 83. 
Erweiterung des §. 56 der Digsziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Erweiterung des §F. 56 der Disziplinar · Strafordnung für 
das Heer vom 31. Oktober 1872, daß die Befugniß der Militärvorgesehten zur Verhängung von Disziplinar. 
strafen auch eintritt, wenn die Militärperson, welche die Disziplinarstrafe verwirkt hat, Meiner Marine angehört. 
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 25. März 1897. 
Wilhelm. 
An den Kriegsminister. v. Goßler. 
Kricgsministerium. Berlin den 9. April 1897. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinete = UOrdre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 6900/3. 97. C. 3. v. Goßler.
	        
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