Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

— 113 — 
  
  
** Zeitdauer, einschließlich 
bz. Feldartillerie. Regiment Eintreffe- und Abrücketag Bemerkungen. 
Feldartillerie. 
Schießplatz 
von Podbielski Nr. 5 
28. Mai 25. Juni 
Nr. 20 
Hammerstein 
Nr. 2 
28. Junie 24. Juli 
Nr. 17 
  
  
  
Für dieses Jahr ist der Eisenbahntransport von Truppentheilen der Feldartillerie zu bz. von den 
Truppenübungsplätzen bz. Feldartillerie. Schießplätzen, wie folgt, gestattet: 
ein einmaliger Eisenbahntransport 
für I, II, III, IV und R/von Pobbielski, 
* I und R/von Holtzendorff, 
: I, II und III/11 von den Standorten bis Gießen, 
1!* I) II und IV/19, 
1: III und IV/20, 
11/22, 
: 9. Batterie“"24, 
. I, II, III und IV/35 und 
1* I,) II, III und IV/86. 
No. 520/3. 97. A. 4. v. Goßler. 
Kriegsminislerium. Berlin den 12. April 1897. 
Nr. 86. 
Vollziehung der Ablieferungsscheine u. s. w. über Sendungen an Truppentheile und Militärbehörden. 
ie nachstehend abgedruckte Verfügung des Reichs-Postamts, welche im Amtsblatt desselben Nr. 18 für 1897 
Seite 119 erlassen ist, wird unter Bezugnahme auf den Erlaß des Kriegsministeriums vom 29. März 1894 
(Armee-Verordnungs-Blatt Seite 137) zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Im Auftrage. 
No. 271/1. 97. B. 1. Frhr. v. Gemmingen. 
versügung des Reichs--Postamts. 
Berlin den 2. April 1897. 
Mittelst Allerböchster Kabinete= Ordre vom 11. März d. Is. ist eine neue Kassenordnung für die 
Truppen des Deutschen Heeres, mit Ausnahme des Königlich Bayerischen Kontingents, endgültig eingeführt 
worden. Die in der Amtsblatts-Verfügung Nr. 24 vom 24. März 1894 (Amtsblatt Seite 67) versuchsweise 
getroffenen Bestimmungen für die Vollziehung der Ablieferungsscheine u. s. w. über Sendungen an Truppentheile 
und Militärbehörden treten in Folge dessen dauernd in Kraft. Die Vorschriften unter Ziffer 1 werden indeß 
dahin abgeändert, daß in Behinderung des Zahlmeisters seine Vertretung durch einen kantionsfähigen Zahl- 
meisteraspiranten erfolgt und erst, wenn solche Vertretung nicht angängig ist, zur Verwaltung der Kasse bei den 
Truppentheilen u. s. w. eine Kassenkommission gebildet wird, welche aus dem Kommandeur und dem nächsten 
rangältesten Offizier besteht. 
Den Postanstalten werden in dieser Beziehung eintretendenfalls die nöthigen Mittheilungen von den 
Truppentheilen u. s. w. rechtzeitig zugehen. 
Im Verkehr mit den Königlich Bayerischen Truppentheilen u. s. w. bewendet es bis auf Weiteres bei 
den bisherigen Vorschriften. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.