— 113 —
** Zeitdauer, einschließlich
bz. Feldartillerie. Regiment Eintreffe- und Abrücketag Bemerkungen.
Feldartillerie.
Schießplatz
von Podbielski Nr. 5
28. Mai 25. Juni
Nr. 20
Hammerstein
Nr. 2
28. Junie 24. Juli
Nr. 17
Für dieses Jahr ist der Eisenbahntransport von Truppentheilen der Feldartillerie zu bz. von den
Truppenübungsplätzen bz. Feldartillerie. Schießplätzen, wie folgt, gestattet:
ein einmaliger Eisenbahntransport
für I, II, III, IV und R/von Pobbielski,
* I und R/von Holtzendorff,
: I, II und III/11 von den Standorten bis Gießen,
1!* I) II und IV/19,
1: III und IV/20,
11/22,
: 9. Batterie“"24,
. I, II, III und IV/35 und
1* I,) II, III und IV/86.
No. 520/3. 97. A. 4. v. Goßler.
Kriegsminislerium. Berlin den 12. April 1897.
Nr. 86.
Vollziehung der Ablieferungsscheine u. s. w. über Sendungen an Truppentheile und Militärbehörden.
ie nachstehend abgedruckte Verfügung des Reichs-Postamts, welche im Amtsblatt desselben Nr. 18 für 1897
Seite 119 erlassen ist, wird unter Bezugnahme auf den Erlaß des Kriegsministeriums vom 29. März 1894
(Armee-Verordnungs-Blatt Seite 137) zur Kenntniß der Armee gebracht.
Im Auftrage.
No. 271/1. 97. B. 1. Frhr. v. Gemmingen.
versügung des Reichs--Postamts.
Berlin den 2. April 1897.
Mittelst Allerböchster Kabinete= Ordre vom 11. März d. Is. ist eine neue Kassenordnung für die
Truppen des Deutschen Heeres, mit Ausnahme des Königlich Bayerischen Kontingents, endgültig eingeführt
worden. Die in der Amtsblatts-Verfügung Nr. 24 vom 24. März 1894 (Amtsblatt Seite 67) versuchsweise
getroffenen Bestimmungen für die Vollziehung der Ablieferungsscheine u. s. w. über Sendungen an Truppentheile
und Militärbehörden treten in Folge dessen dauernd in Kraft. Die Vorschriften unter Ziffer 1 werden indeß
dahin abgeändert, daß in Behinderung des Zahlmeisters seine Vertretung durch einen kantionsfähigen Zahl-
meisteraspiranten erfolgt und erst, wenn solche Vertretung nicht angängig ist, zur Verwaltung der Kasse bei den
Truppentheilen u. s. w. eine Kassenkommission gebildet wird, welche aus dem Kommandeur und dem nächsten
rangältesten Offizier besteht.
Den Postanstalten werden in dieser Beziehung eintretendenfalls die nöthigen Mittheilungen von den
Truppentheilen u. s. w. rechtzeitig zugehen.
Im Verkehr mit den Königlich Bayerischen Truppentheilen u. s. w. bewendet es bis auf Weiteres bei
den bisherigen Vorschriften.