Kriegsministerium. Berlin den 3. April 1897.
Allgemeines Kriegs= Departement.
Nr. 91.
Preis der Jielpatronen 88.
Vem 1. April d. J. ab beträgt der Preis der von den Truppen aus den Artilleriedepots zu beziehenden Ziel.
patronen 88 6 M. 80 Pf. für 1000 Stück.
No. 626/3. 97. A. 2. v. der Boeck.
Kriegsministerium. *5 — Berlin den 5. April 1897.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr.
92.
Uebersichtskarte der Verwaltungsbezirke der Königlich Prenßischen Eisenbahndirektionen und der Königlich
Preußischen und Großherzoglich Hessi# sürn , Eisenbahndiretion in Mainz in 9 Blättern, Maßstab 1:600.000,
Anflage vom 1. April 1897.
Die bezeichnete, im Ministerium der estenn en Arbeiten hergestellte Karte kann zum Preise von 6 X für das
Exemplar durch den Buchhandel bezogen werden. Der Kommissionsverlag ist der S. Schroppf’schen Hof Landkarten.
handlung in Berlin, Jägerstr. 61, übertragen worden.
No. 872/3. 97. A. 1. v. der Boeck.
Kriegsministerium. " Berlin den 5. April 1897.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 93.
Anstellung von Militäranwärtern bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch im Anschluß an die Veröffentlichung vom 22. Februar d. J.
— Armee-Verordnungs= Blatt Seite 54 ff. — zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 664/3. 97. C. 3. v. Viebahn.
Bekanntmachung,
betreffend die einstweilige Regelung der Annahme von Militäranwärtern bei der Invaliditäts= und
Altersversicherungsanstalt Mecklenburg zu Schwerin i. M.
Vom 26. Jannar 1897.
Der in der diesseitigen Bekanntmachung vom 24. Dezember 1896 veröffentlichten Vereinbarung von
Grundsätzen, betreffend die einstweilige Regelung der Annahme von Militäranwärtern bei den dem Reichs-
Versicherungsamt ausschließlich unterstellten Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten, ist nunmehr auch der
Vorstand der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Mecklenburg zu Schwerin i. M. bis
zum Erlaß der im Art. 12 — (5.77 Abs. 1) — der Novelle zum Militär-Pensionsgesetz vom 22. Mai 1893
(Reichs-Gesetzblatt Seite 171) vorgesehenen endgilltigen Bestimmungen des Bundesraths beigetreten. Für den
Bezirk dieser die Großherzogthümer Mecklenburg= Schwerin und Mecklenburg. Strelitz umfassenden Anstalt werden
die bezeichneten Grundsähze am 1. Februar 1897 in Wirksamkeit treten.
Unter Hinweis auf die der oben bezeichneten Bekanntmachung nachgedruckten Verzeichnisse der den
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen und der Vermittelungsbehörden wird bemerkt, daß Vermittelungsbehörde
(6. 11 der rndsäte,) für den Bezirk der Versicherungsanstalt Mecklenburg das Königliche Bezirkskommando
Schwerin i. M.
Verlin den 26. Januar 1897.
Dae Keichs-Versicherungsamt.
Abtheilung für Invaliditäts. und Altersversicherung.
Bödiker.