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Kriegsministerium. Berlin den 27. April 1897.
Nr. 107.
Abänderung der Bestimmungen für die Feldartillerie-Schießschule.
1. Seite 10 Zeile 2 von oben ist hinter -Fußartillerie Schießschule= einzurücken:
ein erster Linie, die Versuchskompagnie der Artillerie Prüfungskommission in zweiter Linie.
Ebendaselbst Zeile 3 von oben sind die Worte ein erster Linie= zu streichen.
2. Seite 17 Zeile 1 von oben ist hinter „Mannschaften= ein Stern und unten als Fußnote zu setzen:
*) Die für die Schießschule, die Lehrabtheilungen und Lehrbatterien bestimmten
Postsendungen und Telegramme sind nach = Jüterbog 2 (Bahnhof)= zu adressiren.
3. Seite 26 Nr. 106 Zeile 2 von oben rücke hinter -sind ein: -, soweit etatsmäßige Pferde in Frage
kommen, nach den Sätzen des Militärtarifs=
Außerdem erhält die Nr. 106 folgenden Zusaß:
F Außeretatsmäßige Pferde werden gegen sofortige Entrichtung der Säße des
gewöhnlichen Verkehrs befördert.=
No. 11/3. 97. A. 4. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 30. April 1897.
Nr. 108.
Ergänzung des §. 45 Jiffer 6 der Friedens-Besoldungsvorschrift.
Die bezeichncte Stelle erhält folgenden Zusatz:
„Durch Beurlaubung oder Dienstreisen mit Empfang von Tagegeldern sowie durch Znwischen-
kommandos wird die Frist von 2 Monaten nicht verlängert.=
Im Auftrage.
No 35844. 97. B. 1. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 15. April 1897.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 109.
Abänderung der Bestimmungen über die Annahme u. s. w. der Beamten der Berliner und
Charlottenburger Schutzmannschaft.
Dear erste Satz der Liffer 10 dieser, im Armee-Verordnungs-Blatt für 1897 Seite 22 ff. veröffentlichten
Bestimmungen hat folgende Fassung erhalten:
„Der Beamte der Berliner Schutzmannschaft verpflichtet sich, vom Tage seiner Einstellung an zur= u. s. w.
No. 321/4. 97. C. 3. r. Viebahn.