Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Kriegsministerium. Berlin den 27. April 1897. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 112. 
Ausscheiden von Schußtafeln. 
Die Schußtafeln Nr. 10 und 10 für die kurze 15 cm Kanone zum Sammelheft der Schußtafeln und die 
Ilcichnamigen Gebrauchsschußtafeln — Berlin 1888 — werden hiermit außer Kraft geseßt. 
No. 23/4. 97. A. 5. v. der Bocck. 
Kriegsministerium. Berlin den 29. April 1897. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 113. 
Ausgabe einer neuen Dienstvorschrift. 
Eine neubearbeitete Vorschrift -Der leichte Artilleric-Fernsprecher= wird den in Betracht kommenden Stellen 
in der erforderlichen Anzahl zugehen. Dieselbe erhält im Druckvorschriften Etat die Nr. 524. 
Dic in schwarzem Leineneinband hergestellten Abdrücke sind für die Tornister der leichten Artilleric. 
Fernsprecher bestimmt. 
No. 257/4. 97. A. 5. v. der Boeck. 
Kriegsministerium. Berlin den 30. April 1897. 
Departement für das Invalidenwesen. 
Nr. 114. 
Informatorische Beschäftigung der Militäranwärter bei Jivilbehörden. 
Unter Bezugnahme auf. die Veröffentlichung vom 8. Juli 1890 Nr. 231/6. 90. C. 3 (Armee- Verordnungs. 
Blatt für 1890 Seite 146) wird bekannt gemacht, daß nach einer Entscheidung des Herrn Ministers des Innern 
auch die Zulassung von Militäranwärtern zu den Kanzlei. und Unterbeamtenstellen bei den Königlichen Polizei. 
verwaltungen nicht von einer vorhergehenden informatorischen Beschäftigung abhängig zu machen ist. 
Nr. 609/4. 97. C. 3. v. Viebahn. 
Kriegsministerium. Berlin den 1. Mai 1897. 
Zentral. Departement. 
Nr. 115. 
Verkauf von Erinnerungsmedaillen an des Hochseligen Kaisers und Königs Wilhelms I. Majestät. 
Mit der Herstellung der Erinnerungsmedaillen aus Bronce eroberter Geschüßee und Lieferung des zugehörigen 
Bandes ist seitens des Kriegeministeriums nur die Berliner Medaillenmünze Otto Oertel beauftragt worden. Die 
genannte Firma darf bis zum Abschluß der ihr übertragenen Lieferungen vertragsmäßig keine Exemplare verkaufen 
ba-# ohne Anweisung des Kriegsministeriums abgeben. 
Alle in den Handel gebrachten derartigen Medaillen sind daher Nachbildungen, welche hinsichtlich ihrer 
probemäßigen Beschaffenheit der diesseitigen Prüfung nicht unterliegen und auf die vorgenannte Firma nicht 
zurückzuführen sind. 
No. 660/4. 97. Z. 1. v. Bülow.
	        
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