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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
31. Jahrgang. gerlin den 18. Mai 1897. Nr. 15.
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Nr. 117.
Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Dreußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikels III des Gesches, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen
Schuhgebieten und die Wchrpflicht daselbst (Reichs- Gesehbl. 1896 S. 187), im Namen des Reichs, was folgt:
8. 1.
Angehörigen des Neichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung
der Schuhtruppe fũr Sũdwestafrika zugetheilt werden, wird die Zeit, während welcher sie bei der Schuhtruppe
dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet.
8. 2.
Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in dem südwestafrikanischen Schuhgebict ihren Wohnsib haben,
werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in die Schußhtruppe für Südweslafrika ein-
gestellt. Der Beibringung eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritte bedarf es für diesen Fall nicht. Die
Regelung der ihnen zu gewährenden Löhnung und ihrer sonstigen Gebührnisse bleibt Unserer weiteren Verordnung
vorbehalten.
5. 3.
Mit dem Bercchtigungsscheine zum einjährig freiwilligen Dienste versehene Wehrpflichtige, welche in
dem südwestafrikanischen Schuhgebict ihren Wohnsitz haben, dürfen zum einjährig freiwilligen Dienste in die
Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt werden.
S. 4.
Die Einstellung der in den §§. 2 und 3 gedachten Personen erfolgt durch den Kommandeur der
Schubtruppe, welcher im Einverständnisse mit dem Landeshauptmann die Einstellungstermine bestimmt. Von jeder
Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe des Geburtsorts und Tags der Civilvorsizendc der zuständigen
heimathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen.
g. 5.
Die in den §§. 2 und 3 gedachten Personen können von dem Landeshauptmann nach Anhörung des
Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden.
FS. 6.
Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche Maunschaften zum Beurlaubten-
stande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über.