Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
31. Jahrgang. gerlin den 18. Mai 1897. Nr. 15. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
Vewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 711) 1 4. 50 % für nur sinseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
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Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Müörtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20/6 fü 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 46% für jedes Blatt), t Lct # einzelne Nummern noch eine besondere Pellgermagigung 
festgesetzt ist. 
  
  
Nr. 117. 
Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Dreußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels III des Gesches, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen 
Schuhgebieten und die Wchrpflicht daselbst (Reichs- Gesehbl. 1896 S. 187), im Namen des Reichs, was folgt: 
8. 1. 
Angehörigen des Neichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung 
der Schuhtruppe fũr Sũdwestafrika zugetheilt werden, wird die Zeit, während welcher sie bei der Schuhtruppe 
dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet. 
8. 2. 
Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in dem südwestafrikanischen Schuhgebict ihren Wohnsib haben, 
werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in die Schußhtruppe für Südweslafrika ein- 
gestellt. Der Beibringung eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritte bedarf es für diesen Fall nicht. Die 
Regelung der ihnen zu gewährenden Löhnung und ihrer sonstigen Gebührnisse bleibt Unserer weiteren Verordnung 
vorbehalten. 
5. 3. 
Mit dem Bercchtigungsscheine zum einjährig freiwilligen Dienste versehene Wehrpflichtige, welche in 
dem südwestafrikanischen Schuhgebict ihren Wohnsitz haben, dürfen zum einjährig freiwilligen Dienste in die 
Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt werden. 
S. 4. 
Die Einstellung der in den §§. 2 und 3 gedachten Personen erfolgt durch den Kommandeur der 
Schubtruppe, welcher im Einverständnisse mit dem Landeshauptmann die Einstellungstermine bestimmt. Von jeder 
Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe des Geburtsorts und Tags der Civilvorsizendc der zuständigen 
heimathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen. 
g. 5. 
Die in den §§. 2 und 3 gedachten Personen können von dem Landeshauptmann nach Anhörung des 
Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden. 
FS. 6. 
Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche Maunschaften zum Beurlaubten- 
stande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über.
	        
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