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Kehren sic nach Deutschland zurück, so sind sie den heimathlichen Bezirkskommandos, behalten sie ihren
Wohnsihz im Schußgebiet oder verlegen denselben ins Ausland, demjenigen Bezirkskommando (1 bis IV) Berlin,
welchem sie ihrer Waffengattung 2c. nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu überweisen.
S. 7.
Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der aktiven Dienstpflicht ganz oder theilweise
in der Schutztruppe für Südweslafrika genügt haben, sind, solange sic ihren dauernden Aufenthalt im südwest.
asrikanischen Schuhgebicte haben, vom Dienste im Heerc oder in der Kaiserlichen Marinc zurückgestellt, können
aber innerhalb der für das Hcer bestimmten Grenzen zu Uchbungen in der Schuhtruppe eingezogen werden.
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§. 8.
Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat über sämmtliche im Schutzgebicte sich dauernd
aufhaltende Personen des Beurlaubtenstandes Kontrole zu führen und zum 1. Januar jeden Jahres dem Reichs-
kanzler (Answärtiges Amt, Kolonial= Abtheilung) die namentliche Liste einzurcichen. Diese Liste ist dem Königlich
preußischen Kriegsministerium behufs Mittheilung an die kontrolirenden Bezirkskommandos zugustellen.
8. 9.
Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubtenstandes zur nothwendigen Verstärkung der
Schutztruppe sowic von jeder Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrolirende
Bczirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Der Militärpaß ist cutsprechend
zu vervollständigen.
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8. 10.
Diese Verordnung hat auch für die der Schutztruppe für Südwestafrika mit dem 26., 27. und 28. Mai 1896
zugctheilten deutschen Militärpersonen Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jusiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1897.
(L. S.)
Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Mai 1897.
Allgemeines Kriegs- Departement.
Vorstehende Allerpöchste Derordnung wird hierdurch zur allgemeinen Keuntniß gebracht.
No. 5795. 97. A. 1. v. der Boecck.
Nr. 118.
Dienstanweisung für die Oberfeuerwerkerschule.
Auf den Mir gehallenen Vortrag genchmige Ich die beifolgende Dienstauweisung für die Oberfeuerwerker-
schule= unter Aufhebung aller entgegenstehenden Vorschriften. Gleichzeitig ermächtige Ich das Kriegsministerium,
erforderlichen Falles Erläuterungen zu der Dienstanweisung zu ertheilen, sowie Aenderungen, insoweit sie nicht
grundsätzlicher Art sind, zu verfügen.
Berlin den 1. April 1897.
Wilhelm.
v. Goßler.
An das Kriegeministerium.