Kriegsministerium. Berlin den 11. Mai 1897.
Vorstehende Allerböchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die erforderliche Anzahl von Abdrücken wird den Kommandobehörden u. s. w. nebst Vertheilungs-
plan unter Umschlag zugehen.
Die Vorschrift erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler K& Sohn
hier SW. 12, Kochstraße 68—71, und kostet bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee geheftet 30 Pf.,
gebunden 40 Pf. das Stück.
Die bisherige Dienstanweisung für die Oberfeuerwerkerschule vom 6 März 1891 tritt außer Kraft;
im Druckvorschriften- Etat ist unter lide. Nr. 306 statt 6. März 1891= zu setzen I. April 1897-.
No. 804/4. 97. A. 5. v. Goßler.
Kriegeministerium. Berlin den 13. Mai 1897.
Nr. 119.
Einführung der Litewka bei der Kavallerie.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird die Litewka bei der Kavallerie
außeretatsmäßiges Friedens. Bekleidungsstück, dessen Beschaffung dem Ermessen der betreffenden Regimenter über.
lassen bleibt.
Bezüglich des Schnittes und der Ausstattung der Litewka gelten die für die Probetrageversuche unterm
13. Dezember 1895 Nr. 377/11. 95. B. 3 getroffenen Festsetzungen mit folgenden Abweichungen:
a) Die Citewka ist mit Nummerknöpfen in der Größe u. s. w. wie am Waffenrock u. s. w. zu versehen,
außerdem sind die Taillenknöpfe bei den Husaren durch Attilarosetten zu ersetzen.
b) Statt der beiden Taschen in den Vorderschößen ist die Anbringung einer Tasche auf der linken
inneren Brustseite wie bei der Drillichjacke freigestellt.
Die Abweichung von der Probe betreffs der Taschen ist auch für die übrigen berittenen Truppen zulässig.
No. 354/3. 97. B. 3. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 6. Mai 1897.
Nr. 120.
Aenderungen des Nachtrags zur Schießvorschrift für die Infanterie.
Die Ziffern 2, 3 und 4 des Nachtrags zur Schießvorschrift für die Infauterie erhalten folgenden Wortlaut:
2. Den Unteroffizieren und Kapitulanten werden bei den Bataillonen mit hohem Etat 13, bei den
Bataillonen mit mittlerem und niedrigem Etat 12 Schützenabzeichen gewährt und im Verhältniß
der Zahl der Theilnehmer auf die besondere und die 1. Schießklasse vertheilt.
Die Gemeinen jeder Kompagnie erhalten an Schützenabzeichen bei den Bataillonen mit hohem Etat
8 für die 1. und 5 für die 2. Schießklasse, bei denen mit mittlerem Etat 7 für die erste und 5
für die 2. Schießklasse, bei denen mit niedrigem Etat 6 für die 1. und 4 für die 2. Schießklasse.
Beim Lehr. Infanterie. Bataillon sind für die Unteroffiziere und Kapitulanten 13, für die Gemeinen
jeder Kompagnie 20 Schützenabzeichen zuständig. Die für Gemeine bestimmten Abzeichen werden
nur an Schühzen der I. Schießklasse verliehen.
Ferner werden die beiden ersten Säte der Liffer 20 durch Folgendes ersetzt:
Jedem Regiment zu 3 Bataillonen werden 240 .#X!“), jedem Regiment zu 2 Bataillonen 160 4-)
für das Preisschießen überwiesen. Diese Summen sind gleichmäßig auf die Bataillone zu vertheilen.
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten.
No. 77/4. 97. A. 2. v. Goßler.
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