Kriegsministerium. Berlin den 31. Mai 1897.
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht mit dem Hinzufügen, daß die
höheren Sätze nur von den hinterbliebenen Wittwen und Waisen der seit dem 1. April 1897 verstorbenen An-
gehörigen des Reichsheeres beansprucht werden können.
No. 2287/5. 97. C. 2. v. Goßler.
Nr. 133.
Auszeichnung für das Grenadier-Regiment König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pommersches) Nr. 2.
Jch habe dem Grenadier Regiment König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pommersches) Nr. 2 als Beweis Meines
Königlichen Wohlwollens an dem Helm den Gardeadler ohne Stern, sowie zu dem Kragen und den Aermel-
patten für die Offiziere Stickerei nach dem Muster der von ihm vor 100 Jahren als Regiment von Ruits
getragenen Abzeichen und für die Mannschaften weiße Lihen verliehen. Das Kriegsministerium wird diese Aus-
zeichnung der Armee bekannt machen und wegen der Proben das Erforderliche veranlassen. Gleichzeitig lasse Ich
demselben Meine an das Regiment gerichtete besondere Ordre in Abschrift zugehen.
Stettin den 4. Mai 1897.
Wilhelm.
v. Goßler.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 3. Juni 1897.
Vorstehende Allerböchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 47/6. 97. B. 3. v. Goßler.
Nr. 134.
Aufhebung der Landes-Vertheidigungs-Kommission.
Jch habe beschlossen, die Landes. Vertheidigungs-Kommission aufzuheben und behalte Mir vor, zur Berathung
einzelner die Landesvertheidigung betreffender Fragen jeweilig besondere Kommissionen zu berufen. 2c.
Neues Palais den 6. Mai 1897. "
Wilhelm.
v. Goßler.
An das Kriegeministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Mai 1897.
Vorstehende Allerpöchste Kabinete-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 341/97. Geh. A. 6. v. Goßler.