Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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II. Anspruch auf diese Wohlthaten haben die Waisen im Fall der Bedürftigkeit, wenn der Vater 
im Preußischen Heere zur Zeit der Geburt des Kindes aktiv diente oder während dieses Militärdienstes oder 
an den Folgen einer Kriegsbeschädigung gestorben ist. 
Dem Dienst im Preußischen Heere ist zur Zeit derjenige in der Kaiserlichen Marine gleich gestellt. 
III. Aufnahme in die Erziehungsanstalten kann auch solchen Waisen bewilligt werden, deren Vater 
einen Feldzug mitgemacht oder nach Erfüllung der gesetlichen Dienstpflicht längere Zeit weiter gedient hat oder 
als invalide anerkannt ist. 
IV. Die Wohlthaten werden bis zum 15. Lebensjahre des Kindes gewährt, und zwar das Pflegegeld 
vom Monat der Anmeldung an. Die Aufnahme in die Anstalten findet zwischen dem 6. bis 12. Lebensjahre 
des Kindes zu Ostern und Michaelis, in die Anstalt zu Preßsch nur zu Ostern statt. 
V. Die Aufnahme in die Anstalten hat vom 1. des der Aufnahme folgenden Monats ab bis zum 
Ablauf des Entlassungsmonats die Abführung des gesetzlichen Waisen. und des aus dem Reichs. Invaliden= 
Fonds und dem Kaiserlichen Dispositions-Fonds bewilligten Erziehungsgeldes zur Haupt-Militär-Waisenhaus- 
kasse zur Folge. 
VI. Gewährung von Pflegegeld wird durch Waisen- und Erziehungsgeld (V.) ausgeschlossen. 
Neben dem auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Wittwen 
und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheercs und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel 
abwärts, zuständigen Waisengeld kann jedoch ein Theil des Pflegegeldes bis zur Erreichung der Beträge von 
90 und 108 Mark (12) bewilligt werden. 
VII. Die Bewerbung um die Wohlthaten ist an das Direktorium des Potsdamschen großen Militär- 
Waisenhauses in Berlin (Wilhelmstraße 82/85) zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. die Militärzeugnisse des Vaters 
2. die Sterbeurkunde des Vaters und bei Doppelwaisen auch der Mutter sowie die Geburtsurkunde 
des Kindes, 
3. eine amtliche Bescheinigung der Bedürftigkeit, 
4. ein amtlicher Ausweis über das zuständige Waisen- oder Erziehungsgeld. 
Kriegsministerium. Berlin den 2. Juni 1897. 
Nr. 141. 
Dienstvorschrift für die Artillerie-Prüfungskommission. 
Die Dienstvorschrift für die Artillerie Prüfungskommission ist neu aufgestellt und wird den betreffenden Dienst- 
stellen in der erforderlichen Zahl von Abdrücken nebst Auszug aus dem Vertheilungsplau zugehen. 
Die gleichnamige Dienstvorschrift vom März 1889 tritt außer Kraft. 
Im Druckvorschriften. Etat ist unter Nr. 246 (—. 3. 89.)- zu erseen durch: -(26. 4. 97.)= 
Im Auftrage. 
No. 804/5. 97. A.5. v. der Boeck. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 17. Mai 1897. 
Allgemeines Kriegs -Departement. 
Nr. 142. 
Feier des Todestages des Herzogs Leopold von Braunschweig. 
In Gemäßheit der Urkunde über die zum Andenken des Hochseligen Herzogs Leopold von Braunschweig errichteie 
wohlthätige Stiftung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Gedächtnißfeier am 27. v. M. zu 
Frankfurt a. O. stattgefunden hat und bei dieser Gelegenheit 20 Kinder der Garnison- (Leopold.) Schule daselbst 
neue Bekleidung geschenkt erhalten haben. 
No. 62/5. 97. A. 2. v. der Boeck.
	        
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