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Kriegsministerium. Berlin den 31. Mai 1897.
Medizinal · Abtheilung.
Nr. 143.
Ergänzung und Aeuderung der Kriegs-Sanitäts-Ordnung.
Die Packordnungen für Packwagen 695, C/#7, C/59 und /74 der Sanitätsdetachements — Beilage 6. II. —
sind neu erschienen und werden den in Betracht kommenden Dienststellen in der erforderlichen Anzahl zugehen.
Bei unmittelbarer Bestellung aus der Armec können jene Packordnungen zum Preise von 5 Pf. für
das Exemplar bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler K Sohn hierselbst — 8S8W., Kochstraße
Nr. 68/71 — käuflich bezogen werden.
Der Verkaufspreis der Kriegs= Sauitäts= Ordnung — einschließlich der veränderten Beilagen 5 und 6 —
stellt sich nunmehr auf 3,15 K für das geheftete und auf 3,75 K für das einfach gebundene Exemplar.
In der Kriegs- Sanitäts= Ordnung sind nachstehende Aenderungen vorzunehmen:
1. Seite 408, Beilage 6. A. Hinter laufende Nr. 33 ist einzuschalten:
33a.Dreifuß, zusammenlegbarer. " 2 —] — Zu 33a,Entsprechend
der Größe der Kessel
— s. Anm. ) zu lfd.
Nr. 71.
2. Seite 411 ebendaselbst. Dem Bedarf für ein Sanitätsdetachement treten hinzu:
(fd. Nr. 6 »2 große hölzerne Kellen-,
(fd. Nr. 70: 22 blecherne Portionskellen zu je 0,37 Inhalt--,
(fd. Nr. 71: „2 Kessel“ und ferner
Seite 413 ebendaselbst, lfd. Nr. 109: 2 Proviantsäcke.“
Die Anmerkung ) am Schluß der Seite 411 erhält folgenden Zusaßz:
»Die Kessel für ein Sanitätsdetachement bestehen aus verzinntem Eisenblech, haben Deckel
und umlegbare Griffe sowic je 60 7 Inhalt.=
Seite 418, Beilage C. C., lfd. Nr. 7 und 10.
Der Bedarf an Fcesschextratt für ein 3 arhoht si sich von 3 auf »7 kg« j
derjenige an Gemüsekonserven (Feldgemüse) von 8,1 auf »28,8 k
Seite 460 b bis g und zu Seite 460 b bis g, Beilage 6. II.
Die bisherigen Packordnungen für Packwagen % , (/59 und C/87 der Sanitätsdetachements,
sowie die Anleitung zur Verpackung des Verbindezeltes (/87 — eingeschaltet zwischen Seite 460 àa
und 460 bb. — treten außer Kraft und sind durch die Eingangs erwähnten Packordnungen zu ersetzen.
. Seite 46000, Beilage 6 zu J.
Hinter Ziffer 7 des Abschnitts III ist einzuschalten:
»7a. Zur Befestigung der Seh · und Giebelstangen an den Bügeln der Packwagen (7/95,
C/87 und C/59 sind in einer Entfernung von 630 bz. 320 mm vom oberen Ende der Stangen
eiserne mit Holzschrauben besestigte Oesen angebracht.“
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 783/5. 97. M. A. v. Coler.
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Kriegsministerium. Berlin den 31. Mai 1897.
Departement für das s iin
Nr. 144.
Annahme von Kanzleigehülfen bei den Iustizbehörden.
Nochstehende allgemeine Verfügung des Herrn Justizministers wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 630/5. 97. C. 3. v. Viebahn.