Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Allgemeine Verfügung vom 8. Mai 1897, betreffend die Annahme von Kanzleigehülfen. 
n jũngster Zeit sind mehrerere Fälle zut Kenntniß des Justizministers gelangt, in denen nicht- 
versorgungsberechtigte Personen als Kanzleigehülfen zu dauernder Beschäftigung angenommen worden sind. 
Letzteren hat, nachdem die Nichtbeachtung der Grundsätze über die Besehung der Subalternbeamtenstellen mit 
Militäranwärtern vom 7./21. März 1882 festgestellt war, alsbald gekündigt werden müssen. Einzelne von ihnen 
mußten in Folge dessen nach jahrelanger Beschäftigung vor Militäranwärtern zurücktreten. 
Diese Härten geben Veranlassung, den Vorständen der Justizbehörden, insbesondere auch den aussicht- 
führenden Amtsrichtern, die genaue Befolgung des §F. 4 der Kanzleiordnung wiederholt zur Pflicht zu machen. 
Zur leichteren Durchführung dicser Anordnung wird Folgendes bestimmt: 
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E— 
Bewerberverzeichnisse gemäß §. 15 der Aunstellungsgrundsälze vom 7./21. März 1882 sind auch in 
Ansehung der Kanzleigehülfenstellen und zwar von den Oberlandesgerichtspräsidenten und den 
Oberstaatsanwälten gemeinschaftlich zu führen. In dieselben sind auch diejenigen Militäranwärter 
einzutragen, welche sich nicht für den ganzen Oberlandesgerichtsbezirk, sondern nur für eine Kanzlei- 
gehülfenstelle bei einer bestimmten Iustizbehörde zur Verfügung stellen. Der Führung von Bewerber- 
verzeichnissen bei den übrigen Justizbehörden bedarf es nicht. 
Gesuche, welche bei den Landgerichtspräsidenten, den Ersten Staatsanwälten oder den aufsicht- 
führenden Amtsrichtern behufs Notirung für eine noch nicht vakante Kanzleigehülfenstelle eingehen, 
sind dem Oberlandesgerichtspräsidenten und dem Oberstaatsanwalt einzureichen. 
Ist bei einem Landgericht oder Amtsgericht eine Kanzleigehülfenstelle, für welche nach §. 4 der 
Kanzleiordnung ein Militäranwärter angenommen werden muß, zu besetzen, so ist seitens der 
Anstellungsbehörden (Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung vom 2. März 1885) zunächst festzustellen, 
ob ein geeigneter Militäranwärter in der Bewerberliste (Nr. 1) eingetragen steht; verneinendenfalls 
ist die Vakanz von dem Oberlandesgerichtspräsidenten und dem Oberstaatsanwalt auf dem vor- 
geschriebenen Wege durch die Vakanzenliste bekannt zu machen. 
Die Beobachtung dieser Vorschriften ist im Dienstaufsichtswege zu kontroliren; insbesondere bietet 
die Revision der Rechnungsbeläge mit Rücksicht auf das Formular zur Zahlungsanweisung unter 
der Zusammenstellung der Ergebnisse aus den Monatszetteln der Kanzleigehülfen hierzu Gelegenheit. 
Berlin den 8. Mai 1897. 
Der Justizminister. 
I. 2103. O. 149. Bd. 12. Schönstedt. 
Kriegsministerium. Berlin den 18. Mai 1897. 
Kavallerie-Abtheilung. 
Nr. 145. 
Unterrichtskurse der Kriegsschulen. 
Die nachstehenden Kriegsschulen beginnen den neuen Kursus wie folgt: 
a. Engers am 3. Oktober 1897, 
b. Cassel 10. Oktober 1897, 
c. Hersfeld 17. Oktober 1897, 
#d. Potsdam 24. Oktober 1897, 
e. Danzig 31. Oktober 1897, 
I. und nach Bedarf Neisse am 7. November 1897. 
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Anmeldungen (S. 17 der Kriegsschul. Justruktion): 
zu n—e# bis zum 3. September 1897, 
zu s * .3. Oktober 1897. 
No. 267/5. 97. A. 3. von Kaßler.
	        
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