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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
31. Jahrgang. Berlin den 10. Juni 1897. Nr. 17.
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festgesebt ist.
Kriegsministerium. Berlin den 3. Juni 1897.
Nr. 146.
Abänderung der Bestimmungen über die Vorbildung und Ergänzung der Stabshoboisten, Stabs-
hornisten und Stabstrompeter.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird der 8. 10 der obenbezeichneten Bestimmungen — Armiee · Verorbnungs ·
Blatt für 1891 Seite 159 — durch folgende neue Fassung erseht:
»8. 10.
Wer die Abgangsprüfung besteht, erhält ein Abgaugszeugniß, in welchem die Leistungen in den ver-
schiedenen Fächern eine Beurtheilung erfahren. Dieses Zeugniß wird vom Armce-Musikinspizienten mit unter-
zeichnet und von ihm dem Truppentheil zur Aushändigung übersandt.
Ersterer fügt ein gesondertes Zeugniß über die Dienstkenntniß des Betreffenden in der Führung eines
Musikkorps und seine Geeignetheit zum militärischen Vorgesebten hinzu. Der Nachweis dieser Zähigkeiten ist vor
dem Armee-Musikinspizienten dadurch zu führen, daß der Prüfling ein Musikkorps unter Jugrundelegung der
Thätigkeit der Musikkorps in der Front kommandirt bz. exerzirt. Das gesonderte Zeugniß des Armee- Musik.
inspizienten entnehmen die Truppentheile u. s. w. lediglich zu den Akten und theilen dasselbe nur dann weiter
mit, wenn der Betreffende zu einem anderen Truppentheil u. s. w. übertritt.
Ueber diejenigen Prüflinge, welche die Abgangsprüfung nicht bestanden haben, wird dem Truppentheil u. s. w.
entsprechende Mittheilung durch den Armee.- Musikinspizienten zugehen.
No. 531/3. 97. A. 2. v. Goßler.