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Kriegsministerium. Berlin den 16. Juni 1897.
Nr. 162.
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Vorzeitige Erneuerung der Tapeten oder des Anstrichs von Fußböden u. s. w. in Dienstwohnungen,
auf welche der Staatsministerialbeschluß vom 18. Oktober 1822 keine Anwendung findet.
Wenn in Dienstwohnungen, auf die der Staatsministerialbeschluß vom 18. Oktober 1822 keine Anwendung
findet, aus besonderer Veranlassung (wie beim Wechsel der Dienstwohnungsinhaber oder aus sanitären Gründen)
Tapeten oder der Anstrich von Fußböden u. s. w. nach bauamtlichem bz. militärärztlichem Ermessen der Ernenerung
bedürfen, bevor die vorgeschriebenen bz erfahrungsmäßigen Dauerzeiten abgelaufen sind, so darf die Genehmigung
hierzu durch die obere Behörde (Intendantur, Artilleriedepot, und Ingenieur- Inspektion) ertheilt werden, falls
ihr bz. der Lokalbehörde die zur Ausführung erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen.
No. 1495/4. 97. B. 4. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 22. Juni 1897.
Nr. 163.
Rekruten-Einstellungstermin 1897.
Im Verfolg der Ziffer II B, vorletzter Absatz, der Allerhöchsten Kabinets= Ordre vom 21. Januar 1897 und
der Ziffer 13, erster Absatz, der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 25. Jannar 1897 — Armer-
Verordnungs-Blatt Seite 30/31 — wird hierdurch Nachstehendes festgesetzt:
Die Einstellung der Rekruten bei den Truppentheilen, für welche gemäß der vorerwähnten Allerhöchsten
Kabinets= Ordre und der angezogenen Ausführungsbestimmung die Festsetzung des Rekruten. Einstellungstermins
noch vorbehalten ist, hat nach näherer Anordnung der Generalkommandos in der Zeit vom 12. bis einschließlich
16. Oktober d. J. zu erfolgen.
No. 718/6. 97. A. 1. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 23. Juni 1897.
Nr. 164.
Giroverkehr.
Nach Mittheilung bes Herrn Finanzministers werden die an Reichsbankplätzen befindlichen Kassen der Verwaltungen
der direkten und der indirekten Stenern — Kreiskassen, Haupt- Stener, und Haupt. Zollämter, Unter- Steuer- und
Neben-Zollämter — in Kürze zum großen Theil in den Reichsbank. Giroverkehr eintreten und alsdann größere
einmalige Zahlungen an die Truppentheile und die mit Kassen versehenen Militärbehörden unter Umständen
mittelst Checks leisten.
No. 651/5. 97. B. 1. v. Goßler.