Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

— 168 — 
Kriegsministerium. Verlin den 23. Juni 1897. 
Allgemeines Kriegs · Departement. 
Nr. 167. 
Uebersi ichtskarte der Eisenbahnen Deutschlands nebst einen mn Bocheicha der deutschen Eisenbahnen und 
ihrer Stationen in 6 Blättern, Maßstab 1:1.000 000, kolorirte Ausgabe. 
Die bezeichnete, im Reichs- Eisenbahnamt neu bearbeitete Karte nebst Verzeichniß kann zum Preise von 9 M. 
für das Exemplar durch den Buchhandel (Verlag von Max Pasch, Königlicher Hofbuchhändler, Berlin 8SW., 
Ritterstraße 50) bezogen werden. 
No. 602/6. 97. A. 1. v. der Boeck. 
Kriegsministerium. [ „WHWi Berlin den 23. Juni 1897. 
Remontirungs-Abtheilung. 
Nr. 168. 
Ausgabe einer neuen Dienstvorschrift. 
Die Dienstanweisung für die Remontedepot. Administrationen vom 12. Juni 1897 (D. f. Rem.) wird in nächster 
Zeit den in Betracht kommenden Dienststellen mit Vertheilungsplan zugehen. Dieselbe erhält im Druckvorschriften- 
Etat die Nr. 528 und erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, 
Berlin 8W, Kochstraße 68—70. 
Der Verkaufspreis beträgt bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee 1,50 .4K für das geheftete und 
1,65 KA für das gebundene Exemplar. 
Die neue Dienstvorschrift tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft. 
No. 464/6. 97. R. A. Hoffmann, Scholb#. 
Kriegsministerium. Berlin den 25. Juni 1897. 
Allgemeines Kriegs= Departement. 
Nr. 169. 
Abäuderung der Feldgendarmerie-Ordnung. 
In der Anmerkung auf Seite 14, erster Absatz, vierte Zeile ist 
a) einzuschalten hinter „Bundes--Kontingente“: eneben der deutschen Kokarde die Landeskokarde sowie- 
b) zu streichen: oder preußischen Farben in der Kokarde, 
Ferner ebenda, siebente Zeile ist 
a) zu streichen: -Landesfarben und- 
b) dafür zu setzen: „Hoheits u. s. w." 
Ebenda, zweiter Absah, dritte Zeile ist zu streichen: -Kokarde= und dafür zu sehen: -Landeskokarde. 
No. 364,6. 97. A.2. v. der Boeck. 
Kriegsministerium. — Berlin den 26. Juni 1897. 
Militär- Oekonomic-Departement. 
Nr. 170. 
Vergütungspreise für Brot und Fourage. 
1. In dem Zeitraum vom 1. Juli bis Ende Dezember 1897 gelten als Vergütungspreise: 
A. für Brot: 
1. für das Brot zu 3 .. .. .. . . . . .. — A 12,7 Pf. 
2. .. die tägliche leichte Brotportio – 10„ „% . 8, '#lrd Se . V. 
3. »2 » schwere -.......... —-14,2p
	        
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