Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
31. Jahrgang. Lerlin den 15. Juli 1897. Nr. 20. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die WMastanasten entgegen. Der vierteljährliche Bezugepreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 711) 1 50% für nur sinseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare eit Jeitungeliste Nr. 712) 1. 90 
Der Verkauf einzelner Rummern des Blattes erfolgt durch die BencrbepecheLOchewalzun im Kriegsministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. Z82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 6 für 
ieden Druckbogen von 8 Seiten (5 /6 für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preigermäßigung 
festgesetzt ist. 
Nr. 172. 
Gesetz, betreffend Aenderungen des Reglements für die Königlich Preußische Offizierwittwenkasse. 
Vom 15. Juni 1897. 
(Gesetz Samml. Seite 185 und 186.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Snaden König von Hreußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 
  
8. 1. 
r 8. 7 des Reglemeuts für die Preußische Offizierwittwenkasse vom 3. März 1792 erhält 
folgenden *- 
Erlebt die Wittwe nicht den zweiten Erhebungstermin der Pension, so wird von dem baar erlegten 
Antrittsgelde soviel zurückgezahlt, als die versicherte halbjährliche Wittwenpension beträgt. Ist das 
Antrittsgeld nicht baar eingezahlt, sondern sind zur Sicherheit für dasselbe Wechsel gegeben, so 
erlischt in diesem Falle das Recht auf die Einforderung des Restbetrages der Wechsel. 
8. 2. 
Die Königliche Verordnung vom 20. Juli 1843, nach welcher das Verbrechen der Desertion sowie die 
Strafe der Kassation die Ausschließung dieser Mitglieder unbedingt zur Folge haben soll, 
ferner der S. 28, 1. Absatz, des Reglements vom 3. März 1792, wonach die Wittwe, wenn sich der 
Mann selbst entleibt, nur * Hälfte der ihr versicherten Pension achält „werden aufgehoben. 
g. 3. 
Die zum Reglement für die Preußische Offizierwittwenkasse vom 3. März 1792, sowie in Folge des 
Gesetzes vom 17. Juli 1865 (Gesetz-Samml. für die Königlich Preußischen Staaten S. 817 ff.) ergangenen 
abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen treten insoweit außer Gültigkeit, als sie den Festsetzungen 
in den §§. 1 und 2 entgegenstehen. 
. 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1897. 
* Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. 
Frhr. v. d. Recke. v. Goßler.
	        
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