Kriegsministerium. Berlin den 30. Juni 1897.
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht mit dem Hinzufügen, daß ärztliche
Bescheinigungen über die Todesursachen fortan nicht mehr erforderlich sind.
In Vertretung.
No. 566/97. G. W. Frhr. v. Gemmingen.
Nr. 173.
Ausgabe der neuen Militär-Veterindrordnung.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgende neubearbeitete Militär · Veterinãrordnung und
ermächtige das Kriegsministerium, etwa erforderlich werdende Erläuterungen zu ertheilen sowie Abänderungen zu
treffen, soweit solche nicht von grundsätzlicher Art sind. Die Militär-Veterinärordnung vom 6. Mai 1886 tritt
außer Kraft mit Ansnahme der derselben im Anhang — Theil 1 — beigefügten Seuchen Instruktion.
Neues Palais den 3. Juni 1897.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. ' v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 2. Juli 1897.
Vorstehende Allerhöchste Rabinets-Ordre wird mit nachstehenden Bemerkungen zur Kenntniß der
Armee gebracht:
1. Die neue Vorschrift mit zugehörigem Atlas wird den Kommandobehörden u. s. w. in der erforder-
lichen Anzahl nebst Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen.
Die Militär-Veterinärordnung vom 6. Mai 1886 ist in den Druckvorschriften, Beständen weiter zu
führen, bis die in der Neubearbeitung begriffene Seuchen Instruktion ausgegeben sein wird.
Die im F. 47, Hiffer 5 der neuen Vorschrift bezeichnete Entschädigung für Unterhaltung der roß.
ärztlichen Instrumente ist vom 1. April 1897 ab zahlbar
Die abgeänderten Vorschriften betreffs der Werkzeuge für den Schraubstollenbeschlag (Anhang,
II. Theil, §. 42) haben — soweit nicht bereits besondere Anordnungen getroffen sind — erst bei
erforderlich werdenden Neubeschaffungen Anwendung zu finden. Die Werkzeuge bisheriger Probe
sind aufzubrauchen.
.Auf die Vorschrift im §S. 42 Ziffer 26 des II. Theils des Aunhangs, wonach die Befestigung der
verschiebbaren vorderen Backe des Parallelschraubstocks auf dem Führungssteg mittelst zweier 22 mm
langen und 12 mm starken Schrauben erfolgen soll, wird besonders hingewiesen. Die danach noth-
wendigen Aenderungen sind alsbald zu veranlassen.
;. Die neue Vorschrift wird von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn,
Berlin 8W., Kochstraße Nr. 68/71, vorräthig gehalten. Die Bekanntmachung des Verkaufspreises
derselben bleibt vorbchalten.
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7. Im Druckvorschriften- Etat tritt die neue Vorschrift unter Nr. 110 an Stelle der Militär= Veterinär.
ordnung vom 6. Mai 1886.
In Vertretung.
No. 84/6. 97. A. v. der Boeck.
Krlegsministerium. Berlin den 24. Juni 1897.
Nr. 174.
Kommandos u. s. w. zum Militär-Reitinstitut für 1897/98.
Fir die Kommandos u. s. w. zum Militär-Reitinstitut für 1897/98 sind die Festsetzungen in beifolgender Nach-
weisung maßgebend.
No. 239/6. 97. A. 3. v. Goßler.