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B. Mannschaften
für die Zeit vom 30. September 1897 bis nach den Herbstübungen 1898.
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I. Armeekorps 3 Untoffz. 1 Tamb. — Horn. 36 Gemeine, darunttrr+— 1— 11
II. 3 „ 1"„ 1 " 36 " — 1.
III. 2 3 2* 1 l 1 „ 36 111□- — 1 — —
IV. 2 3 » 1 r 1 „ 36 2 11——1
V. I Z- 1 „ 1 : 36 „ ——.————.
VI. s 3 v 1 v 1 ?2 36 „ 1811.
VII. v 4 v 1 v 1 36 I— — — — — — 1
VIII. » 3 v 1 v — "„ 36 v 11Z.J%
IX. 2 3 v 1 " — "„ 36 „ II— i II— — — —
X. v 3 „ 1 » — „ 36 " 1 11—
XI. : 5.é5 1 " —; 53 - 1—111
XlII. (Königl. Sächs.) 5 = 1 — 53 „ —1IH
XIII. (Königl. Württb.)t3 — 1 33 „ 1LI1
XIV. Armeckorps 3 "„ 1 „ — 35 : ——1L1IL
XV. " 3 ? 1 „ — 36 " 1L
XVI. : 3 "„ 1 » — e 35 » — — 11 11— — —1
XVII. 2 3 2 1 „ 1„ 35 - — — —11— 1— 1 —
Summe 56 Untoffz. 16 Tamb. 8 Horn. 640 Gemeine. 888888224
Sämmtliche Infanterie. Regimenter müssen vertreten sein.
Hierauf sind in Anrechnung zu bringen:
a) die in Ziffer I, # der Kommandirungs= Bestimmungen bezeichneten Unteroffizicrc, und
b) die nach Oiffer I, 7 derselben Bestimmungen zur Kapitulation zugelassenen Gemeinen (Gefreiten).
3. Die Kommandirungen haben nach Maßgabe der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen
4. Wegen der Verstärkung des Lehr. Jufanteric-Bataillons während der Monate * bis September 1898
ergeht s. Z. besondere Anordnung.
In Vertretung.
No. 536/6. 97. A. 2. v. der Boeck.
Bestimmungen
für die Kommandos zum Lehr-Jufanterie-Bataillon.
I. Auswahl der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen.
. Als Hauptleute sind nur solche zu kommandiren, die während dieses Kommandos voraussichtlich
nicht zum Major befördert werden. Es ist der Wohnungsverhältnisse wegen erwünscht, daß die
Hauptleute unverheirathet sind. ·
.EssndnurunvcrhcikatheteLieutcaants,wecchcInindcstensssahreindicsckchargcdicnen,
zu kommandiren.
Die Unteroffiziere und Gemeinen missen sich tadellos geführt haben, nach allen Richtungen
hin gut ausgebildet, kräftig und gesund sein, sowic eine Größe von nicht unter 1645 und nicht
über 1835 mm haben.
. Bei Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben vor-
aussichtlich während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen.
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*im