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Für jeden kommandirten Offizier ist zur Benuhung im Fall einer Mobilmachung für die Rück.
reise zum Truppentheil ein bis auf Unterschrift bz. Datum vollständig ausgefertigter Militärfahrschein
(Anlage III. der K. Tr. O.) dem Lehr- Infanterie-Bataillon zu übersenden. (65. 1 und 28 der
Kriegs= Besoldungsverschrift.)
4. Für jeden kommandirten Unteroffizier und Gemeinen (Gefreiten) sind an das Lehr-Infanterie-
Bataillon einzusenden:
a) Das Nationale (auf einem Bogen aleing 9
b) Ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O
J%) Militärfahrscheine (VI. 5) für jedes Regiment bä. jeden Garnisonort 2 für den Friedensfall
und 1 für den Mobilmachungsfall.
. Der den Unteroffizieren zuständige Bekleidungszuschuß und das Aufnähegeld (23 Df.) für mitzu-
bringende (IV. 1) und geforderte Sohlen (IV. 6) sind niemals baar zu senden) diese Beträge
werden vicelmehr vom Lehr. Infanterie-Bataillon vorschußweise gezahlt, und zwar ersterer am 1.
eines jeden Ouartalsmonats im voraus. Dasselbe erhält die Beträge am Schlusse jedes Etatsjahres
durch die General. Militärkasse auf Grund einer Zusammenstellung und unter Beifügung einer auf
den Truppentheil lautenden Ouittung erstattet. Die Ouittung wird nur auf ein Bataillon für
jedes Regiment ausgestellt.
Die General-Militärkasse zieht die Beträge von diesem wieder ein.
Die sämmtlichen unter 1, 2 und 3 aufgeführten Papiere u. s. w. sind derart abzusenden, daß sie bei
dem Lehr- Jufanterie= Bataillon bis zum 15. August eingehen.
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IV. Bekleidung und Ausrüstung.
4 Für jeden Kommandirten einschließlich Offizierburschen sind vom Truppentheil zu verabfolgen:
3 Feldmühen (dem Unteroffizier außerdem eine neue Schirmmätzc),
4 Waffenröcke 9MI//95 (darunter 1 Dienstrock),
2 Litewken oder 1 Litewka und 1 Drillichjacke bz. Drillichrock (den Mannschaften der
Mecklenburgischen Truppentheile an Stelle der Litewken 2 Blusen),
3 Halsbinden,
4 Tuchhosen,
2 weißleinene Hosen,
2 Drillichhosen,
3 Unterhosen 9M/95,
1 Mantel von grauem Tuch,
1 Paar Tuchhandschuhe von grauem Tuch (dem Unteroffizier 2 Paar neue Vederhaudschuhe),
2 Paar Stiefel
1 Paar lederne Schnürschuhe) neuc,
3 Mar Sohlen mit Flecken,
3 Hemden, neue, MI/95,
1 Helm mit Zubehör M/95 (ohne Haarbusch, aber mit Helmüberzug d1/97, die 12 Gre-
nadier- Regimenter außer den Schuppenketten die Kinuriemen),
1 Tornister mit Zubehör 51/95,
1 Leibriemen mit Säbeltasche und Schloß M / 95,
3 Mantelriemen M/95,
1 Brotbeutel,.
1 Feldflasche mit Trinkbecher aus Aluminium,
2 Säbeltroddeln,
2 vordere Hatrontaschen 1/95 für Gemeinc, 91/88 für Unteroffiziere,
1 Fettbü
1 Kochgeschtr mit Zubehör aus Aluminium,
1 Reisbeutel,
*) Siehe Seite 76 des Armee-Verordnungs= Blattes für 1894. Die in Spalte 15 befindliche Bemerkung 4 kommt
in Wegfall, Lisfer 5 wird Liffer 4. In der Bemerkung 2 ist die Zulage von 6 4& für die Unteroffiziere und 3 .K für
die Gemeinen (Gefreiten) monatlich zu erwähnen.