Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Kriegsministerium. Berlin den 8. Juli 1897. 
Nr. 178. 
Fußbodenaustrich in militärfiskalischen Gebänden. 
I. In militärfiskalischen Gebäuden erhalten gehobelte Fußböden einen Anstrich nur dann, wenn sein Nutzen 
zu den Unterhaltungskosten in angemessenem Verhältniß steht. 
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Ohne Anstrich bleiben daher die aus Tannen, oder Kiefernholz hergestellten Dielungen aller 
Ränme, welche stark benutzt werden. 
Hierzu gehören: 
a) die Mannschaftsstuben, 
b) die Mannschaftsspeisesäle, 
JD) die Unteroffizierspeisesäle, 
4) die Marketendereien, 
e) die Wachträume, 
1) die Geschäftszimmer mit starkem Verkehr, 
8) die Flure, Vorpläßz und die hölzernen Treppenstusen in den Kasernen und gleich stark benutzten 
Gebäuden. 
Werden die Dielungen in diesen Ränmen aus Hartholz (Eiche oder Buche) hergestellt, so 
können dieselben unmittelbar nach dem Verlegen einen ein- bis zweimaligen Anstrich mit heißem 
Leinöl erhalten. 
. Oelfarbenanstrich erhalten die aus Tannen, oder Kiefernholz hergestellten Fußböden derjenigen 
Rämnc, welche der Abnuhung weniger stark als die zu 1 ausgesetzt sind, in denen jedoch eine 
Sicherung der Dielungen durch solchen Anstrich wirthschaftlich vortheilhaft ist, und diejenigen 
Räumc, deren Fußböden gegen das Eindringen der Nässe durch Verkitten der Fugen besonders 
gesichert werden müssen. 
Hierzu gehören: 
a) die belegten Kasemattenräume, 
b) die Handwerkerstuben, 
c) die Montirungskammern, 
4) die Kasernenwohnungen der Unterofsizierchargen, 
T#) die gedielten Rämme in den Dienstwohnungen der Offiziere und Beamten und in den 
Wohnungen der Verheiratheten, sowie die hölzernen Treppenslufen in den Dienstwohngebäuden, 
1) die Arrestzellen, 
6) die Geschäftszimmer mit weniger starkem Verkehr, 
h) die mit gehobelter Dielung versehenen Räume und die hölzernen Treppenstufen in den 
Cazarethen, 
j) desgleichen in den Offizier- Speiseanstalten. 
Die erste Herstellung des Oelfarbenanstriches erfolgt durch einmalige Grundirung mit 
heißem Leinöl eventuell unter mäßigem Farbezusatz und zweimaligem Anstrich mit Oelfarbe. 
Da der Oelfarbenanstrich das Austrocknen der Dielungen verhindert, so empfiehlt es sich, 
denselben erst nach Anstrocknung der Fußböden, erforderlichenfalls unter Beheizung der betreffenden 
Räume während eines ganzen Winters, auszuführen, und bis dahin den Oelanstrich stehen zu lassen. 
Die Erneuerung des Oelfarbenanstriches erfolgt zunächst durch Ausbessern der am meisten 
abgetretenen Stellen und hierauf nach Bedarf durch Aufbringen eines reinen einheitlichen Anstriches 
der ganzen Fußbodenfläche. 
Eine solche vollständige Erneuerung darf in belegten Kasemattenräumen nach Bedarf, in 
Lazarethen nur in Zwischenfristen von vier Jahren, in den anderen vorbezeichneten Räumen nur in 
Iwischenfristen von drei Jahren erfolgen. 
Ausbesserungen einzelner abgetretener Stellen finden nach Bedarf statt. 
A. Oelanstrich erhalten die Dielungen der unter 2 aufgeführten Räume, sofern dieselben aus Hart- 
holz hergestellt sind. In der Regel ist ein dreimaliger Anstrich unter Verwendung von heißem 
Leinöl, dem beim letzten Anstrich etwas Farbe beigemengt werden kann, auszuführen.
	        
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