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Die Erneuerung des Oelanstriches erfolgt zunächst durch Ausbessern der am meisten ab-
getretenen Stellen und hicrauf nach Bedarf durch Aufbringen eines reinen einhcitlichen Austriches
der ganzen Fußbodenfläche.
Eine solche Erneuerung darf in belegten Kasemattenräumen nach Bedarf, in Lazarcthen
nur in Iwischenfristen von vier Jahren, in den anderen vorbezeichncten Räumen nur in Zwischen-
fristen von drei Jahren erfolgen.
Für die Ausbesserungen einzelner abgetretener Stellen gilt das unter 2 Gesagte.
Fußböden, die gewachst und gebohnt werden sollen, dürfen vorher nicht geölt werden;
sie sind aber möglichst zu einer Zeit zu verlegen, welche das Wachsen und Bohnen unmiltelbar
nach dem Verlegen gestattet.
Lackanstrich können erhalten die aus Hartholz ausgeführten geölten Fußböden und die mit
Oelfarbe gestrichenen Fußböden
a) in den Offizier, Speiseanstalten, mit Ausnahme der Räume für den Rechnungsführer, den
Wirthschafter, das Gesinde, die Ordonnanzen und der etwa mit Holzfußboden versehenen
Küchen- und Wirthschaftsräume nebst Aurichte, und Tischzengkammer,
b) in den Wohn, und Repräsentationsräumen höherer Offiziere und höherer Beamten,
D) in den Wohnräumen der Offiziere und oberen Beamten,
4) in den Krankenzimmern und Fluren der Lazarcthe, sowie die hölzernen Treppenstufen daselbst.
Eine durchgängige Erneucrung des Lackanstrichs erfolgt für die unter b aufgeführten
Wohnungen bei eintretendem Bedürfniß, für die übrigen Räumen frühestens nach Ablauf
von vier Jahren.
Für die Ausbesserung einzelner abgetretener Stellen gilt das unter 2 Gesagte.
Das Wachsen und Bohnen der Stab- und Parkettfußböden darf in Dienstwohnungen und
Offizier- Speiseanstalten auf fiskalische Rechnung grundsählich uur bei Neuherstellungen und nach
Vornahme größerer baulicher Ausbesserungen in den betreffenden Räumen stattfinden, wogegen es
Sache des Dienstwohnungsinhabers bz. der Offizierkorps ist, das angemessene Aussehen solcher Fuß-
böden durch Wachsen und Bohnen dauernd zu erhalten.
. Der Anstrich der Fußböden bedarf einer besonders sorgfältigen und zuverlässigen Ausführung und ist des-
halb in der Regel in beschränkter Verdingung zu vergeben und stets sorgfältig zu überwachen.
Jeder neue Anstrich bedarf der Schonung bis zur vollständigen Erhärtung.
Hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen bei den Erziehungs- und Bildungsanstalten vergleiche
§. 45 der Garnison-Gebäude Ordnung I.
IV. Aufgehoben werden hiermit die Vorschriften der Verfügungen:
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vom u Oktober 1876 Nr. 123/7. 76. Ing. (Armee-Verordnungs-Blatt, Seite 201)
v August 1877 „ 11026. 6. 77. M. O. D. 40 » v l7 153)
: I 1879 1172/4. 79. M. O. D. 40 » »1384)
: 7. Jonnar 1882 76410. 81. M. O. D. 40 r v * 1)
? 6. April 1889 793/12. 88. B. 4 (· » - ? 97/99)
?* 23. Juni 1891 . 1605. 91. B. 5 (? " " ?* I72)
: 7. Juli 1893 4215. 93. B. 5 (" " „ »186)
* 22. Dezember 1894 825/10. 94. B. 4
„ 22. März 1895 333. 95. B. 4 und
28. Juli 1896 388 4. 96. B. 5 ( » ?* 196.
8. 16,1 der allgemeinen Grundsätze für den Neubau von Germison-Lalnreihen dessen Berichtigung vor-
behalten bleibt, erleidet eine sinngemäße Aenderung.
Die Befugniß zu Mbweichungen von den vorstehenden Festsetzungen wird durch die Bestimmungen der
Garnison. Gebäude= Ordnung, Theil I §. 44 bz. durch den Erlaß vom 9. April 1886 (Armec-Verordnungs=
Blatt, Seite 111/113) geregelt.
In Vertretung.
No. 287/5. 97. B. 5. v. der Boeck.