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Kriegsministerium. Berlin den 3. Juli 1897.
Allgemeines Kriegs · Departement.
Nr. 185.
Ausgabe von Zeichnungen des Trainmaterials.
Die neuen Zeichnungen:
I. Fahrzeuge, Krankenwagen C/1895. Blatt 1—16
III. Schanzzeug, Vorrathssachen und Wagenzubehör 1888. Blatt 2
werden den betheiligten Dienststellen unter Umschlag übersandt werden.
Im Auftrage.
No. 518/6. 97. A. 4. Gisevius.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Juli 1897.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 186.
Anstellung von Militäranwärtern bei Privat-Eisenbahnen.
Den nachbenannten Eisenbahngesellschaften ist die Verpflichtung auferlegt worden, in den Stellen der Subaltern-
und Unterbeamten Militäranwärter — zu 1 unter 35 Jahren (entsprechend der Bestimmung im Artikel XII
der Hauptkonzession vom 19. Mai 1880), zu 2 bis 4 unter 40 Jahren — nach Maßgabe der Vorschriften für den
Preußischen Staatseisen bahndienst anzustellen:
1. der Kreis Oldenburger Eisenbahngesellschaft zu Oldenburg i./Holstein für eine Eisenbahn von
Oldenburg il. Holstein nach Heiligenhafen,
. Bihen Eisenbahngesellschaft zu Hennef a. d. Sieg für eine Eisenbahn von Niederpleis
nach Siegb
. der Ultela-Kaltenbirchener Eisenbahngesellschaft zu Altona für eine Eisenbahn von Kaltenkirchen
nach Bramstedt,
der Liegnitz. Rawitscher Eisenbahngesellschaft zu Rawitsch für eine Eisenbahn von Liegnitz über
Rawitsch nach Kobylin mit Abzweigungen von Görchen nach Gostkowo und Pakoslaw.
In Vertretung.
Nr. 127/7. 97. C. 3. Krebs.
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Kriegsministerium. Berlin den 9. Juli 1897.
Militär- Oekonomie-Departement.
Nr. 187.
Ausgabe des Nachtrags 1 zur Garuison-Verwaltungsord
Obiger Nachtrag wird den Kommandobehörden u. s. w. in der erforderlichen Ziht von #bbrücn unter Umschlag
zugehen.
Derselbe wird von der Königlichen Hofbuchhandlung E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW., Koch-
straße 68—71 vorräthig gehalten, der Verkaufspreis beträgt im Einzelbezuge bei unmittelbar aus der Armer
zugehenden Bestellungen 5 Pfennig für das Stück. Der auf Seite 86 des Armee- Verordnungs. Blattes für
1896 bekannt gemachte Verkaufspreis der Garnison-Verwaltungsordnung selbst wird durch Beigabe des Nach.
trags nicht erhöht.
In Vertretung.
No. 267/7. 97. B. 4. Frhr. v. Liechtenstern.