Beilage zu Nr. 20 des
Armee-Verordnungs-Blattes für 1897.
Gesammtverzeichniß
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §.90 der Wehr-
ordnung zur Ausstellung von Zeugnissen über die
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
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berechtigt sind.
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Bemerkungen:
Die mit “ bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progymnasien
(B. a und C. a) an Orten, an welchen sich keinc der zur Er-
theilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten An-
stalten unter A. b, B. b und c ober C. c (Real. Gymnasium,
Realschule, Real. Progymnasium) mit obligatorischem Unterricht
im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren
von dem Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern aus-
zustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten
Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens
einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung
ein Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehr-
pensums erhalten haben.
Die mit einem 1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obli-
gatorischen Unterricht im Latein.
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