Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

Beilage zu Nr. 20 des 
Armee-Verordnungs-Blattes für 1897. 
  
Gesammtverzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §.90 der Wehr- 
ordnung zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
1. 
berechtigt sind. 
——— — 
Bemerkungen: 
Die mit “ bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progymnasien 
(B. a und C. a) an Orten, an welchen sich keinc der zur Er- 
theilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten An- 
stalten unter A. b, B. b und c ober C. c (Real. Gymnasium, 
Realschule, Real. Progymnasium) mit obligatorischem Unterricht 
im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren 
von dem Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern aus- 
zustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten 
Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens 
einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung 
ein Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehr- 
pensums erhalten haben. 
Die mit einem 1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obli- 
gatorischen Unterricht im Latein. 
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