Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Mündungsdeckel, 
Schloßschlüssel, 
Schraubenzieher, 
Seitengewehr, 
Wischstrick, 
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den Hornisten das Horn nebst Zubehör (Gewehr nebst Zubehör, Fettbüchse und die Patrontaschen 
kommen für die Hornisten in Wegfall). 
2. Jedem Gemeinen ist ein kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben. 
. Sämmtliche Sachen müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des 
betreffenden Kommandirten versehen sein. 
. Mehr Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke als angeführt mitzugeben oder nachzuschicken ist unter- 
sagt. Der weitere Bedarf ist der Infanterie- Schießschule nur auf Erfordern zu übersenden, die 
für Unteroffiziere fälligen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke sind ohne Weiteres an den betreffenden 
Terminen zu übersenden. 
4Die Offiziere der Lehrkurse schiehen mit Gewehren des Truppentheils. Jeder Bursche ist daher mit 
einem reparaturfreien Gewehr nebst Gewehrriemen, einem Mündungsdeckel und einem Schraubenzieher 
auszurüsten. Diese Stücke sind von den Burschen am Tage des Begiunes des Kursus 89° V. bei 
der Meldung behufs Abgabe an die Infanterie-Schießschule zur Stelle zu bringen. Im Uebrigen 
bleibt die Bekleidung und Ausrüstung der Burschen der Offiziere der Lehrkurse den Truppentheilen 
überlassen (vergl. auch IV, 5 und VIII, 3). 
VI. Juweisung der Bekleidungs- und Ausrüstungs stücke. 
Die Unteroffiziere und Gemeinen nehmen ihre Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke mit Aus- 
nahme von 
1 Feldmüte, 
2 Waffenröcken, 
Litewka, 
Halsbinde, 
Tuchhose, 
weißleinenen Hose, 
Drillichhose, 
Unterhose, 
Paar Stiefel, 
2 Paar Sohlen mit Flecken, 
1 Hemde und 
1 Säbeltroddel 
sowie ihre Waffen selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder 
zum Truppentheil zurück. 
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. Der Marsch der Kommandirten erfolgt im dritten Waffenrock und in zweiter Tuchhose mit voll- 
ständiger Ausrüstung und Bewaffnung. 
Die mitzuführenden, nicht angelegten Sachen werden, soweit angängig, im Tornister untergebracht. 
VII. Marschangelegenheiten. 
Die Kosten für die Reisen der Offiziere von der Garnison nach Spandau und zurück werden von 
dem Truppentheil gezahlt und liquidirt, welchem der Offizier angehört. 
Die Mitnahme von Pferden auf Kosten der Heeresverwaltung ist ausgeschlossen. 
Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin, Potsdam, 
Charlottenburg, Lichterfelde — haben für die Hin. und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn 
zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hinreise bis Spandau mit 
Militär-Fahrscheinen zu versehen. Wegen der Rückreise siehe IV, 3b.
	        
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