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Ueber die Aenderungen in den sonstigen Spezialetats, z. B. für die Kriegsschulen, Kadettenanstalten,
Unteroffizierschulen, ergehen besondere Bestimmungen.
In der Friedens- Besoldungsvorschrift sind auf Seite 21 (5 21,1) die Zeilen 7 bis 12 von oben hand.
schriftlich wie folgt zu berichtigen:
3 900 ∆ bis ausschl. 5 400 X tägliH . . .. 4M — pf.
700 „ „ 3 900 nWnHnHnHHHH# . . 2 ? 50 „
2 100 „ i 2700 :::X:XYXYYYn 2 7 25 „
1 440 „ : 2 100 = I.....................·.......... 1 752
1 164 „ : 1 440 ? I................................ Ip251
IOODD I 1164I I..........................·..». I-—·.·)
In der Anlage 1 und dem Muster 11 zu der gedachten Vorschrift ändern sich die Gehaltssätze ent-
sprechend der Anlage 1 zu der vorstehenden Allerhöchsten Ordre. Die Berichtigung wird handschriftlich bewirkt.
Zu 2. Die Zulage als Entschädigung für die Pferdehaltung wird wie das Gehalt gezahlt, im Falle
der Gewährung des Gnadengehalts auch neben diesem.
Die Verrechnung findet beim Kapitel 24 Titel 8 der fortdauernden Ausgaben statt.
d Truppentheile nehmen die gezahlten Beträge in die Verpflegungsliquidation auf.
r 8. 25,1 der Friedens · Besoldungsvorschrift erhält in der 6. Zeile hinter dem Wort »Zulagen« den
hendschrifigc. Zusat=
.(jedoch nicht der als Entschädigung für die Pferdehaltung gewährten)e.
Die aus Vorstehendem sich ergebenden Aenderungen und Ergänzungen der Druckvorschriften werden,
soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, durch Deckblätter oder Nachträge bekannt gegeben werden.
Im Uebrigen gelten folgende Festseczungen:
1. den pensionirten und sonst ausgeschiedenen Offizieren und Beamten, welche für April d. J. und
später Gehalt empfangen haben, ist das höhere Gehalt sowie die Zulage als Entschädigung für die
Pferdehaltung für die zuständige Zeit nachzuzahlen. Dasselbe gilt sinngemäß hinsichtlich des Ge.
halts u. s. w. derjenigen Offiziere und Beamten, welche seit dem 1. Aprilk d. J. verstorben sind. Offiziere,
welche für April d. J. Gnadengehalt bezogen haben, sind von dem Empfange des höheren Gehalts
ausgeschlossen.
Die höheren Densionsbeträge für die hiernach in Betracht kommenden Offiziere und Be-
amten werden von der Pensionsabtheilung, die höheren Wittwen- und Waisengelder von der Unter.
stühungsabtheilung des Kricgsministeriums angewiesen werden, ohne daß es eines besonderen An-
trages seitens der Betheiligten bedarf.
In den schon jetzt mit Dienstaltersstufen ausgestatteten Besoldungsklassen bleibt das gegenwärtige
Besoldungsdienstalter der Beamten für das künftige Aufsteigen im Gehalt maßgebend, sofern das
Anfangsgehalt bei der Aufbesserung erhöht oder unverändert geblieben ist.
Wegen Neuregelung des Besoldungsdienstalters der vor dem 1. April d. J. beförderten
oder im dienstlichen Interesse in andere Stellen versehten Beamten bleibt weitere Bestimmung
vorbehalten.
Das Besoldungedienstalter der zum 1. April d. Is. beförderten oder im dienstlichen
Interesse versetzten Beamten regelt sich nach den seitherigen Grundsätzen, wonach das aufgebesserte
Gehalt der früheren Stelle für die Festsetzung des Gehalts in der neuen Stelle maßgebend ist.
4. Hat eine Ermäßigung des Anfangsgehalts stattgefunden, oder sind verschiedenc Besoldungsklassen
zu einer Gehaltsklasse vereinigt, so ist daran festzuhalten, daß die Beamten in ihren seitherigen
Gehaltsverhältnissen auch nicht vorübergehend schlechter gestellt werden.
Demgemäß ist das Besoldungödienstalter der am 1. April d. Is. vorhanden gewesenen
Beamten um denjenigen Zeitraum vorzudatiren, welcher zum Durchlaufen der vor dem bisherigen
Anfangsgehalt liegenden neuen Stufen erforderlich ist. Ist nur der Sah der untersten Stufe
verkürzt, so verbleiben die vor dem 1. April angestellten Beamten in dem höheren Gehaltssatz bis
zum Aufsteigen in die nächsthöhere Gehaltsstufe.
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