Kriegsministerium.
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Nr. 193.
Berlin den 20. Juli 1897.
Bestlmmungen über die Verwendung 2c. der Ertragshälften von Uebungsplätzen.
Nachdem durch den Reichshaushalts-Etat für 1897/98 cine Aenderung des Dispositivs bei Kapitel 27 Titel 15
dahin stattgefunden hat, daß die Ertragshälften aus der Verpachtung rc. von Uebungsplätzen nicht mehr, wie
bisher, lediglich zur Verbesserung derjeuigen Plätze, aus denen die Erlöse aufkommen, sondern zur Unter-
haltung und Verbesserung der sämmtlichen Plätze der betreffenden Garnison bz. Truppenübungs.
und Artillerie-Schießplätze Verwendung finden dürfen, treten nachstehende Aenderungen der Bestimmungen der
Garnison-Verwaltungs-Ordnung ein:
Unterhaltung
er
Uebungsplaͤhe.
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G
r—
E—
10.
apparate v—
J. Der §. 3 des Anhangs erhält folgende Fassung:
3.
8.
Die Uebungsplätze (Exerzirplätze, Reitplätze, Schießstände, Truppenübungs= und Artillerie.
Schießplätze) sind sachgemäß zu unterhalten und zu bewirthschaften. Die Nutungen auf
denselben werden möglichst verpachtet. Von den aus der Verpachtung und Bewirthschaftung
aufkommenden Erlösen fließt die eine Hälfte des Reinertrages den eigenen Einnahmen des
Reiches zu, während die andere Hälfte zur Unterhaltung und zu solchen Verbesserungen“)
der sämmtlichen Pläte der betreffenden Garnison dient, welche im Interesse der dienstlichen
Ausbildung der Truppe liegen und bestimmungsgemäß nicht den Truppenfonds zur Last
fallen.
Beffinden sich auf diesen Uebungsplätzen Waldflächen b, welche forstwirthschaftlich ausgenatz
iches zu.
werden, so fließen die Erträgnisse hieraus voll den eigenen Einnahmen des Rei
4F.Aus den Ertragshälften wird ein besonderer Fonds gebildet, welcher übertragbar ist und
von der Garnisonverwaltung verrechnet wird. Ueber die Art der Verrechnung durch die
Geldeinnahmen-Nachweise 1 und II und den Ausgaben-Nachweis II, sowie über den Nach-
weis der am Schlusse des Jahres verbliebenen Geldbestände, vl. Belage 39 Bemerkung le
(Seite 381), Beilage 28 Nr. 2 am Schlusse (Seite 287), sowie Beilagen 31 und 38 zur
Garnison-Verwaltungs-Ordnung.
. Die Bestimmung über die mit Hülfe und in Grenzen der Ertragshälften auszuführenden
Unterhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen erfolgt auf Vorschlag des Kommandanten bz.
Garnisonältesten durch die Korps- Intendantur.
. Zur Instandhaltung der Exerzir= und Reitplätze stellen die Truppen die Arbeitskräfte,
Krümpergespanne und Fahrzeuge nach Bestimmung des Garnisonkommandos über den Umfang
der von jedem Truppentheil zu übernehmenden Leistungen.
. Die Fahrzeuge und Gespanne stellen die berittenen Truppen unentgeltlich, die Fußtruppen,
soweit sie überhaupt Fahrzeuge und Gespanne besihen, gegen besonders festgesetzte Vergütung.
(Vgl. Garnison-Verwaltungs-Orduung §. 36,1 Anmerkung.)
. Werden durch die Arbeiten die Fahrzeuge der berittenen Truppen ausbesserungebedürftig, so
kann die Intendantur aus den Ertragshälften der betreffenden Garnison oder, soweit diese
ausreichende Mittel nicht bieten, aus ihrem Verfügungsfonds bei Kapitel 27 Titel 15 Bei-.
hülfen gewähren. Die an den Fahrzeugen entstandenen Schäden sind sogleich nach ihrem
Entstehen der Intendantur anzumelden.
4. Wegen Bewilligung von Arbeitszulagen vergl. §. 43,4 der Garnison-Verwaltungs= Ordnung.
Der eigentlichen Arbeitszeit wird die Zeit des Hin- und Rückmarsches hinzugerechnet.
Geräthe und Materialien werden nach Bestimmung der Intendantur von der Garnison-
Verwaltung hergegeben und unterhalten.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Sand, Kies, Lehm u. s. w. möglichst unentgeltlich
gewonnen und von den Truppen angefahren wird.
6 ) Als solche Verbesserung ist auch die Herstellung bz. Unterhaltung der bei der Kavallerie elngeführten Stech-