Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

Anlage 4. 
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Bestimmungen 
für die Kommandos, betr. die Unteroffizier-Uebungökurse der Infanterie-Schießschule. 
1. Eintreffen. 
Die Kommandirten haben im Laufe des dem ersten Kommandotage vorhergehenden Tages in ihren 
Bestimmungsorten einzutreffen. 
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II. Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen. 
. Die Unteroffiziere sollen im gefechtsmäßigen Schießen gefördert werden. Sie erhalten eine 
sorgfältige Unterweisung in Aufertigung, Aufstellung und im Bedienen gefechtsmäßiger Ziele, Her- 
stellen und Bedienen der Kriegsfeuer. Ueber die Sicherheitsmaßregeln, welches jedes gefechtsmäßige 
Schießen erfordert, findet eingehender Unterricht statt. Die Unteroffiziere sind ferner über die Ob- 
liegenheiten des Schießunteroffiziers zu belehren und bei vorhandener Zeit und Gelegenheit im 
Schulschießen, namentlich in Betreff der besonderen Uebungen der Unteroffiziere, weiterzubilden. 
. Es sind nur Unteroffiziere oder Sergeanten (keine Portepce= Unteroffiziere) zu kommandiren. 
. Die Kapitulationserneuerungen der Unteroffiziere der Infanterie sind vor Antritt des Kommandos 
zu erledigen. 
. Die zu kommandirenden Gemeinen (Arbeiter und Handwerker) sind lediglich zur Ansführung von 
Arbeiten bestimmt. 
. Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. Sie sind so auszuwählen, daß sie 
während der Daner des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
Die Maunschaften sind unmittelbar vor dem Abmarsch nach Anleitung des §. 62 der Dienstanweisung 
zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 1. Februar 1894 ärztlich zu untersuchen. 
Die für die Stamm-Kompagnie und die Gewehr. Prüfungskommission erforderlichen Unteroffzicre 
können nach Beendigung der Uebungskurse zurückbehalten werden, und hat hierüber Meldung an 
die Inspektion der Infanterieschulen und durch diese Mittheilung an die Generalkommandos zu erfolgen. 
III. Ueberweisung. 
.Für jeden Kommandirten, und zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind auszustellen: 
a) Ein Auszug aus der Truppenstammrolle. Derselbe muß u. . felgenee Angaben enthalten: 
In Spalte 15: Welche Löhnung und welche Zulage — s. A. V. Bl. 1874, S. 71, Nr. 70 
— der Betreffende monatlich während der Dauer seines Kommandos bezieht und betreffs 
der Zulage für Rechnung welches Bataillons, ferner 
daß derselbe zum Unteroffizier-Uebungskursus kommandirt ist. 
Auf der Rückseite: Die Strafen, 
5) der bis auf Unterschrift bz. Datum vollständig ausgefertigte Militärfahrschein (Muster & zu 
Anlage III der F. Tr. O.) für den Rückmarsch, 
ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O.), 
d) eine Verpflegungsbescheinigung. 
4 Sämmtliche Ueberweisungspapiere (auch der Kommandirten für Loburg und Lockstedt) müssen 10 Tage 
vor Beginn jedes Kurses bei der Infanterie-Schießschule in Spandau-Ruhleben eingehen und 
werden (ausschließlich der Nationale) nach beendetem Kommando von den Kommandirten zur Truppe 
zurückgebracht. 
. Die Abfindung der Kommandirten mit Klein-Bekleidungsstücken ist vor Antritt des Kommandos 
für die ganze Dauer desselben zu regeln.
	        
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